Region Hannover

31.05.2024 – Allgemeinverfügung der Region Hannover zur zeitlichen Beschränkung der Nutzung von Bewässerungsanlagen

und Rasensprengern im Regionsgebiet

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der derzeit geltenden Fassung, folgende 

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen, wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen, wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern               

    bei einer Temperatur ab 27 Grad Celsius und höher (Wetterstation Hannover Flughafen) zwischen 11:00 Uhr und 17:00 Uhr

    untersagt.
     
  2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern zur Bewässerung.  Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse werden insoweit eingeschränkt.
     
  3. Ausgenommen sind die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen zur Lebensmittelerzeugung.
     
  4. Für wissenschaftliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.
     
  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2024. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
     
  6. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Hinweise:

  1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
    Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgeben.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
     
  4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
     
  5. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

 

Begründung:

Die Region Hannover ist als Untere Wasserbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig.

Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässer­beeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere Wasserbehörde der Region Hannover hiermit zum Schutz des Grundwasser­dar­gebotes Gebrauch.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse, der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch, die nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie das nach § 33 WHG zulässige Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer beschränkt.

Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmt, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind, zahlen­mäßig nicht feststehen und darüber hinaus die vorgesehene Regelung die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers und damit die Nutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemein­verfügung gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen.

Die Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG für die Regelung der Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser liegen vor, da eine konkrete Gefahr für den Wasserhaushalt besteht.

Das Grund- und Oberflächenwasser als Wasserhaushalt gehört zu den Schutzgütern des WHG und des NWG. Insbesondere das Grundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen Zustands vermieden wird.

Gem. § 5 WHG ist zudem jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Darüber hinaus ist das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen.

Eine Auswertung, der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser­wirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände aus dem Jahre 2023 ergab einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Es wird deutlich, dass sich der niedrige Grundwasserstand in der Region Hannover aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019, 2020 und 2022 nicht erholen konnte. Eine Entspannung der Grund­wasser­situation ist nicht absehbar. Der negative Trend in der Wasserbilanz der Vorjahre setzt sich fort.

Die aktuell „hohen“ Grundwasserstände sind durch das Winterhochwasser 2023/2024 begründet. Dies lässt sich in der Tendenz „fallend“ der aktuellen Grundwasserstände (NLWKN) sowie durch die Anwendung der „GRUVO“ der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), welche monatlich fortgeschriebene aktuelle Grundwasserstände sowie Kurzfrist-, Mittelfristvorhersagen und Langzeitprojektion der Grundwasserstände modelliert, bestätigen.

Irreführend sind dabei die vom NLWKN als „hoch“ oder „sehr hoch“ bezeichneten Grundwasserstände. Die Klassifikation „sehr hoch“ beschreibt dabei lediglich, dass der aktuelle Tageswert ≥ 85 % der Mittelwerte des jeweiligen Monats im Referenzzeitraums ist. Es handelt sich somit um relative Grundwasserstände und nicht um absolute Grundwasserstände. Die absoluten Grundwasserstände lagen in der Vergangenheit zum Teil deutlich höher als momentan gemessen.

Als weitere wichtige Aspekte wurden darüber hinaus das momentane Grundwasserdargebot in der Region Hannover sowie das Winterhochwasser 2023/2024 in die Auswertung mit einbezogen. Aufgrund der Komplexität des „Systems Grundwasser“ lässt sich festhalten, dass auch die ergiebigen Niederschläge im vierten Quartal 2023 nicht zu einer Entspannung der Situation um das Grundwasserdargebot beigetragen haben. Maßgeblich gilt es dabei auch zu beachten, dass Effekte auf das Grundwasser aufgrund der erforderlichen Versickerung in den i. d. R. tiefer liegenden Grundwasserleiter zeitlich erst deutlich verzögert eintreten. Es kann mehrere Monate oder gar Jahre dauern, bis das Niederschlagswasser in den tieferen Grundwasserleitern angekommen ist.

Neben den reinen Grundwasserständen ist daher vielmehr die Grundwasser­dargebots­reserve, die am einfachsten mit der vorhandenen Wassermenge beschrieben werden kann, zu berücksichtigen. Die maßgeblich nutzbare Grund­wasser­dargebotsreserve für die 12 Grundwasserteilkörper  innerhalb der Region Hannover wurde durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) berechnet und ist im Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ (MBE) des MU Niedersachsens ( 2024) beschrieben. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage des Wasserhaushaltsmodells mGROWA22, welches seit August 2022 vorliegt. Dieses Modell berücksichtigt erstmals Klima­veränderungen und stellt die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für die Jahre 2031 – 2060 dar. Die Grundwasserdargebotsreserve bezeichnet die Menge, die nach Abzug aller Verluste, wie z. B. Pflanzenwasserhaushalt, aber auch Entnahmemengen aus Wasserrechten, noch vorhanden ist.

Die Entnahmemengen verteilen sich im Wesentlichen auf Grundwasserteilkörper, deren Dargebotsreserve gem. MBE als „fast vollständig erschöpft“ sowie „keine nutzbare Dargebotsreserve“ eingestuft wird. Es wird deutlich, dass die Dargebotsreserve in der Region Hannover für die maßgeblichen Entnahmen bereits heute als kritisch einzustufen ist.

Neben dem MBE wurde auch das Niedersächsische Wasserversorgungskonzept in die Entscheidung mit einbezogen, dessen Kernaussage ein deutlich erhöhter Wasserbedarf für die Zukunft ist. Diese Zahlen wurden durch die Abfrage bei den Wassernutzern ermittelt.

Unter Berücksichtigung der Klimaszenarien sowie des zukünftig erforderlichen Wasserbedarfs nach dem Niedersächsischen Wasserversorgungskonzept wird somit deutlich, dass das Grundwasserdargebot schon heute als kritisch eingestuft wird und der Wasserbedarf zukünftig steigen wird. Maßnahmen zum langfristig nachhaltigen Wassergebrauch sind daher schon heute zwingend erforderlich, um den zukünftigen Wasserbedarf sicherzustellen.

Verringerte Niederschläge im Frühling und Sommer verschärfen die Situation zusätzlich, da gerade in diesem Zeitraum Kulturen bewässert werden und verstärkt Wasser entnommen wird. Mit einer Entspannung der Situation ist aufgrund der prognostizierten Wetterlage in diesem Jahr nicht zu rechnen. Die Gesamt­nieder­schlags­mengen bleiben weiterhin gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel aus den Jahren 1961 bis 1990 des Deutschen Wetter Dienstes (DWD), sodass sich Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließ­gewässern in der Region Hannover ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden.

Damit droht die konkrete Gefahr einer mengenmäßigen Verschlechterung des Grund- und Oberflächenwassers. Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie der Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover, ist ein sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächen­gewässer, ein Absinken der Grundwasserstände und die stetige Zunahme der Grund­wasser­mengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.

Zur Verhinderung einer weitergehenden Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands erlässt die Region Hannover die vorliegende Maßnahme als ein geeignetes Mittel zur sparsamen Verwendung von Grund- und Oberflächenwasser.

Bei der Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen, wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen, wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern besteht ab einer Temperatur von 27°C eine sehr hohe Verdunstung. Durch diese ineffiziente Wassernutzung werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet.

Für die Region Hannover liegt eine Auswertung der Temperaturmessung der amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD) bei der Wetterstation Hannover Langenhagen vor (Jahre 2018 - 2023). Gemäß Datengrundlage des DWD erfolgt die Verdunstung auf Grundlage von Temperatur, Luftfeuchte, Strahlung und Wind und ist gegen 13 Uhr MEZ am höchsten. Etwa zwei Drittel der Tagesverdunstung erfolgt zwischen 11 und 17 Uhr. Nach Auswertung der Wetterdaten für die Region Hannover wurde eine Temperatur von 27 °C vor 11 Uhr in 12 % der Tage bzw. nach 17 Uhr nur an 11 % der Tage erreicht.

Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Bewässerung während dieser Zeit untersagt ist, kann anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen)

https://www.dwd.de/DE/wetter/wetterundklima_vorort/niedersachsen_bremen/hannover/_node.html

abgelesen werden.

Die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen sind ausgenommen, da diese nach dem Stand der Technik eine wassersparende Technik darstellen und Verluste somit minimal gehalten werden.

Die Allgemeinverfügung zur Bewässerung ist daher ein geeignetes Mittel, um einer übergebührlichen Beanspruchung der Grundwasserkörper vorzubeugen und deren Bewirtschaftung in der Region Hannover langfristig nachhaltig zu gestalten sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern. Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der Allgemeinheit geschützt und erhalten. Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG der Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grund­wasser. Danach ist ein guter mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grund­wasserneubildung.

Die Region Hannover hat vor Erlass dieser Allgemeinverfügung die Interessen­vertretungen der am stärksten betroffenen Nutzern angehört, auch um von den Erfahrungen und Schwierigkeiten mit der Umsetzung der letztjährigen Allgemein­verfügung zu erfahren.

Insbesondere die Hinweise der Landwirtschaftskammer zur Feldberegnung haben Eingang in die fachliche Bewertung der Verdunstungssituation gefunden.

Die Beschränkung der Bewässerung in der vorliegenden Form stellt auch das mildeste Mittel dar. Durch die Maßnahme werden nicht die erlaubten Entnahmemengen verringert, sondern die Nutzung ausschließlich zeitlich eingeschränkt. Die Bewässerung von Pflanzen, welche durch die anhaltende Trockenheit gefährdet sind, kann dem­entsprechend erfolgen. Die zeitliche Einschränkung bedarf lediglich organisatorischer Anstrengungen, eine Untersagung der Wassernutzung als solche wird gerade nicht angeordnet.

Darüber hinaus werden wassersparende Bewässerungsmethoden, welche in Landwirtschaft und Gartenbau zur Feldbewässerung genutzt werden, von der Unter­sagung ausgenommen.

Die zeitliche Begrenzung der Bewässerungsmöglichkeiten stellt insbesondere auch für gewerbliche Nutzer keine unverhältnismäßigen Einschränkungen dar, da sie den Auswirkungen der zeitlichen Beschränkungen durch organisatorische Maßnahmen und die Verbesserung der Bewässerungstechnik entgegentreten können.

Darüber hinaus wurde die Beschränkung gegenüber dem letzten Jahr sowohl im Hinblick auf die Temperatur als auch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben im Sinne der Nutzer verringert.

Sofern durch die zeitliche Einschränkung der Bewässerung die Nutzbarkeit von Sportstätten verhindert wird, ist dies vor dem Hintergrund der Gefahr der Verschlechterung des Grundwasserdargebots hinzunehmen.

Im Ergebnis ist die Aufrechterhaltung einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie, sowie Ökosystemen vorrangig zu betrachten. Die zeitliche Einschränkung der Bewässerung ist dementsprechend für die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar.

Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil damit ein weiteres Absinken der Wasserstände vermieden bzw. vermindert wird. Das Absinken der Wasserstände stellt eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar.

Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw. Wasserstandslage Rechnung zu tragen.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden könnte.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.

 

Hannover, 29.05.2024

Im Auftrag

 

Herrmann
Komm. Leiter des Fachbereichs Umwelt

 

Rechtsgrundlagen:

WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr.5)

NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 7des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S.289) und Verordnung vom 06.12.2023 (Nds. GVBl. S. 339)

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589)

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

 

Veröffentlicht am 31.05.2024:
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