Region Hannover

Allgemeinverfügung der Region Hannover zur zeitlichen Beschränkung der Nutzung von Beregnungsanlagen und Rasensprengern im Regionsgebiet

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der derzeit geltenden Fassung, folgende  Allgemeinverfügung.
 

Allgemeinverfügung

 

  1. Die Beregnung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen Beregnungsanlagen einschließlich Rasensprengern

    bei einer Temperatur ab 27 Grad Celsius
    und höher (Wetterstation Hannover Flughafen) zwischen 11:00 Uhr und 17:00 Uhr 

    untersagt. 
     
  2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern zur Bewässerung.  Bestehende wasserrechtlichen Erlaubnisse werden insoweit eingeschränkt.
     
  3. Ausgenommen sind die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen zur Lebensmittelerzeugung.
     
  4. Für wissenschaftliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.

     
  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2025. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
     
  6. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweis:

  1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: 
    Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgeben.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
     
  4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
     
  5. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de  

Begründung:

Die Region Hannover ist als Untere Wasserbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig.

Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere Wasserbehörde der Region Hannover hiermit zum Schutz des Grundwasserdargebotes Gebrauch.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse, der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch, die nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie das nach § 33 WHG zulässige Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer beschränkt. 

Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmt, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind, zahlenmäßig nicht feststehen und darüber hinaus die vorgesehene Regelung die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers und damit die Nutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen.

Die Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG für die Regelung der Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser liegen vor, es besteht eine konkrete Gefahr für den Wasserhaushalt.

Das Grund- und Oberflächenwasser als Wasserhaushalt gehört zu den Schutzgütern des WHG und des NWG. Insbesondere das Grundwasser ist gemäß § 47 Abs. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen Zustands vermieden wird.

Gem. § 5 WHG ist zudem jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderlich Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. 

Darüber hinaus ist das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen.

Nach den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind für die Grundwasserkörper der „gute qualitative und mengenmäßige Zustand“ zu erreichen. Hinsichtlich der langfristig sinkenden Tendenz des Grundwasserdargebots besteht hier dringender Handlungsbedarf, um auch den mengenmäßig guten Zustand gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen. 

Eine Auswertung der Region Hannover lassen sinkende Trends der Grundwasserstände sowie Oberflächengewässer maßgeblich seit 2018 erkennen. Es wird deutlich, dass sich der niedrige Grundwasserstand in der Region Hannover aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019 und 2020 nur temporär erholen konnte, die aktuell „hohen“ Grundwasserstände sind durch hohe Jahresniederschläge im Vorjahr 2024 und standortbedingten Bodeneigenschaften begründet. Eine langfristige Entspannung der mengenmäßigen Grundwassersituation ist zum jetzigen Zeitpunkt, auch nach Rücksprache mit weiteren Fachbehörden wie z. B. dem NLWKN, nicht absehbar. Durch die defizitäre Wasserbilanz der Vorjahre setzt sich der fallende Trend fort.

Darüber hinaus stellt sich die Situation um das Grundwasserdargebot, bezogen auf die jeweiligen Grundwasserteilkörper innerhalb der Region Hannover, weiterhin als kritisch dar. Dies belegen die Daten aus dem Erlass zur „mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers“ vom MU aus dem Jahr 2024. Es wird deutlich, dass das Dargebot den Bedarf nur knapp deckt. Diese Situation wird zusätzlich durch den Klimawandel verschärft. Den zukünftigen Anstieg des Wasserbedarfes, insbesondere in der Feldberegnung, ist mit der Bedarfsprognose des Niedersächsischen Wasserversorgungskonzeptes zu belegen.

Verringerte Niederschläge im Frühling und Sommer verschärfen die Situation zusätzlich, da gerade in diesem Zeitraum Kulturen bewässert werden und verstärkt Wasser entnommen wird. Eine Entspannung der Situation ist im Jahr 2025 nicht vorhersehbar. Die Gesamtniederschlagsmengen bleiben weiterhin gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel aus den Jahren 1961 bis 1990 des Deutschen Wetter Dienstes, sodass sich Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließgewässern in der Region Hannover ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden. Die Grundwasserstände werden auf niedrigem Niveau verharren, da diese erst mit einer zeitlichen Verzögerung durch Niederschläge gefüllt werden. Damit einher geht außerdem – bereits seit den 1970er Jahren – eine negative klimatische Wasserbilanz im Zeitraum der bewässerungsintensiven Vegetationsperiode, sodass das Grundwasserdargebot insbesondere in diesem Zeitraum zusätzlich belastet wird.

Der Einsatz von Oberflächen- oder Grundwasser darf daher nur zu Zeiten mit geringen Verdunstungsverlusten erfolgen, um zum einen die Bewässerungseffizenz zu wahren und zum anderen, um einer weiteren Verschärfung der kritischen Abflusssituation der Oberflächengewässer sowie ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern. Beregnungsgaben innerhalb von Zeiträumen mit sehr hohen Verdunstungsverlusten stehen daher mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß WHG in Konflikt.  

Die Jahre 2023 und 2024 wurden durch sehr hohe Niederschlagsmengen geprägt. Diese haben sich in beiden Jahren sowohl in Hochwasser als auch kurzfristig erhöhten Grundwasserständen wiedergespiegelt.

Weiter zeigt sich – trotz erhöhter Niederschlagsmengen in 2024 –  im Hinblick auf den Naturhaushalt, dass die Niederschlagsmengen in der Vegetationsperiode, welches den Zeitraum in dem bewässert wird entspricht, seit 2018 besonders niedrig ausfielen. Im Vergleich zum langjährigen Mittel der letzten Klimareferenzperiode 1961 – 1990 beträgt das Defizit für die aktuelle Klimareferenzperiode 1991 – 2020 jährlich im Mittel -25 mm. 

Damit droht die konkrete Gefahr einer mengenmäßigen Verschlechterung des Grund- und Oberflächenwassers. Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie die Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover ist ein sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächengewässer, ein Absinken der Grundwasserstände und die stetige Zunahme der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.

Zur Verhinderung einer weitergehenden Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands erlässt die Region Hannover als ein geeignetes Mittel die sparsame Verwendung von Grund- und Oberflächenwasser die vorliegenden Maßnahmen.

Bei der Beregnung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern besteht ab einer Temperatur von 27°C eine sehr hohe Verdunstung. Durch diese ineffiziente Wassernutzung werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet.

Für die Region Hannover liegt eine Auswertung der Temperaturmessung der amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD), bei der Wetterstation Hannover Langenhagen vor (Jahre 2018 - 2024). Gemäß Datengrundlage des DWD (Zentrum für Agrarmeteorologische Forschung, Braunschweig) erfolgt die Verdunstung auf Grundlage von Temperatur, Luftfeuchte, Strahlung und Wind und ist gegen 13 Uhr MEZ am höchsten. Auswertungen zeigen, dass die Summe der potenziellen Verdunstung eines Tages zu etwa 75 Prozent in der Zeit zwischen 10 Uhr und 17 Uhr entsteht und sich die sozusagen unvermeidlichen Verdunstungsverluste in die übrige Zeit der Abend-, Nacht- und frühen Vormittagsstunden verteilen. 

Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Bewässerung während dieser Zeit untersagt ist, kann anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen) 

https://www.dwd.de/DE/wetter/wetterundklima_vorort/niedersachsen_bremen/hannover/_node.html  

abgelesen werden.

Die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen sind ausgenommen, da diese nach dem Stand der Technik eine wassersparende Technik darstellen und Verluste somit minimal gehalten werden.

Die Allgemeinverfügung ist daher ein geeignetes Mittel um einer übergebührlichen Beanspruchung der Grundwasserkörper vorzubeugen und deren Bewirtschaftung in der Region Hannover langfristig nachhaltig gestaltet werden sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern. Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der Allgemeinheit geschützt und erhalten. Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG der Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Danach ist ein guter mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Die Region Hannover hat vor Erlass dieser Allgemeinverfügung die Interessenvertretungen der am stärksten betroffenen Nutzern angehört, auch um von den Erfahrungen und Schwierigkeiten mit der Umsetzung der letztjährigen Allgemeinverfügung zu erfahren. 

Insbesondere die Hinweise der Landwirtschaftskammer zur Feldberegnung haben Eingang in die fachliche Bewertung der Verdunstungssituation gefunden. 

Die Beschränkung der Beregnung in der vorliegenden Form stellt auch das mildeste Mittel dar. Durch die Maßnahme werden nicht die erlaubte Entnahmemengen verringert, sondern die Nutzung ausschließlich zeitlich eingeschränkt. Das Beregnen von Pflanzen, welche durch die anhaltende Trockenheit gefährdet sind, kann dementsprechend erfolgen, die zeitliche Einschränkung bedarf lediglich organisatorischer Anstrengungen, eine Untersagung der Wassernutzung als solche wird gerade nicht angeordnet. 

Darüber hinaus werden wassersparende Bewässerungsmethoden, welche in Landwirtschaft und Gartenbau zur Feldbewässerung genutzt werden, von der Untersagung ausgenommen.

Die zeitliche Begrenzung der Beregnungsmöglichkeiten stellt insbesondere auch für gewerbliche Nutzer keine unverhältnismäßigen Einschränkungen dar, da sie den Auswirkungen der zeitlichen Beschränkungen durch organisatorische Maßnahmen und die Verbesserung der Bewässerungstechnik entgegentreten können. 

Sofern durch die zeitliche Einschränkung der Beregnung die Nutzbarkeit von Sportstätten verhindert wird, ist dies vor dem Hintergrund der Gefahr der Verschlechterung des Grundwasserdargebots hinzunehmen. 

Im Ergebnis ist die Aufrechterhaltung einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie, sowie Ökosystemen vorrangig zu betrachten. Die zeitliche Einschränkung der Beregnung ist dementsprechend für die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar.

Gemäß § 47 (1) Nr. 3 WHG gehört zu einem guten mengenmäßigen Zustand insbesondere das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.  Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil somit unnötige Wasserverluste vermieden werden und das Grundwasserdargebot geschont wird.  Unnötige Wasserverluste stellen eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar.

Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw. Wasserstandslage Rechnung zu tragen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden könnte.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.

Hannover,  den 13.05.2025

Im Auftrag

Rechtsgrundlagen:

WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr.5)
NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82) 
VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S.589)
VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 11 G vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) 

Veröffentlicht am 31.05.2025:
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