Region Hannover

19.06.2024 - Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung

 von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3.

Allgemeinverfügung

In Niedersachsen und angrenzenden Gebieten sind erneut Fälle der Blauzungenkrankheit (Serotyp 3) aufgetreten. Das Virus verursacht teilweise schwere Symptome und Todesfälle vornehmlich bei Schafen und Ziegen, einer Impfung kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Da noch kein zugelassener Impfstoff vorhanden ist, wurde der Einsatz von drei autogenen Impfstoffen von der Bundesregierung tierarzneimittelrechtlich genehmigt. Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) wird die nachfolgende zusätzliche tierseuchenrechtliche Genehmigung bekannt gegeben und verfügt:

1.    Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird Tierhalterinnen und Tierhaltern genehmigt, die gehaltenen empfänglichen Arten freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.

2.    Wer als Tierhalterin oder Tierhalter von der Genehmigung unter Nr. 1 Gebrauch macht, hat der Region Hannover entsprechend § 4 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
a.    der Registriernummer seines Betriebs,
b.    des Datums der Impfung,
c.    des verwendeten Impfstoffes und
d.    bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere
mitzuteilen.

Hinweis: Die unter Nr. 2 genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch die oder den von der Tierhalterin oder dem Tierhalter insoweit beauftragten Impftierärztin oder Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt die Mitteilung durch eine formlose Anzeige bei der Region Hannover. Nähere Informationen sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de zu finden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover,
erhoben werden.

Hannover, den 19.06.2024
Der Regionspräsident
Im Auftrage

Dr. Spieler

Rechtsgrundlagen:
•    Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist
•    EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
•    Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181)
in der jeweils geltenden Fassung.
 

Veröffentlicht am 19.06.2024 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen