Region Hannover

20.12.2023 - Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die nichtkommerzielle Einfuhr von für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen an E...

im Reisegepäck gemäß VO (EU) 2019/2122 (Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Eierzeugnisse, Fisch, Fischereierzeugnisse und Honig) vom 18.12.2023

Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2122 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (EU ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45) wird folgendes bekanntgegeben und verfügt:

Alle aufgefundenen und entgegen der Verordnung (EU) 2019/2122 eingeführten Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden hiermit beschlagnahmt und unverzüglich auf Kosten der Person, die die Waren und Erzeugnisse eingeführt hat, der unschädlichen Vernichtung zugeführt.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 14.04.2021 außer Kraft.

Begründung:
Die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Ausland in die Europäische Union (EU) unterliegt den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2122. Danach ist es Reisenden grundsätzlich nicht gestattet, Milch- und Milcherzeugnisse oder Fleisch- und Fleischerzeugnisse im persönlichen Reisegepäck in die Gemeinschaft einzuführen. Für Eier und Eierzeugnisse sowie Fisch und Honig gibt es festgelegte Freimengen, sofern die Produkte aus von der EU gelisteten Drittländern stammen.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2122 müssen nicht vorschriftsmäßige Waren von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und nach geltendem nationalem Recht vernichtet werden. Die Regelung zur Beschlagnahme und unschädlichen Beseitigung nach nationalem Recht findet sich in § 24 Abs. 3 Nr. 5 Tiergesundheitsgesetz.
Danach kann die zuständige Behörde u.a. ein Erzeugnis sicherstellen und unschädlich beseitigen lassen.
Diese Allgemeinverfügung hat zum Ziel, die Einschleppung bzw. Verbreitung von Tierseuchen durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verhindern.

Ihre Rechte:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 18.12.2023
Der Regionspräsident
Im Auftrage
Dr. Mirja Koy

Veröffentlicht am 2012.2023 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen