Region Hannover

27.01.2023 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Region Hannover

über die verpflichtende Nutzung des digitalen Meldeportals zur Erfüllung der Benachrichtigungspflichten nach § 20 IfSG im Regionsgebiet (53.80-3/2022) vom 29.07.2022 - Az. 53.80 - 3/2022 (1)

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 10 VwVfG, § 16 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

 

  1. In Ziffer 3 der Allgemeinverfügung der Region Hannover über die verpflichtende Nutzung des digitalen Meldeportals zur Erfüllung der Benachrichtigungspflichten nach § 20 IfSG im Regionsgebiet (53.80-3/2022) vom 29.07.2022 (veröffentlicht unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de) wird Satz 2 gestrichen.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 30.01.2023 in Kraft. 

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de
 

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Umsetzung des § 20 IfSG zuständig.

Zu Ziffer 1:

Mit Allgemeinverfügung der Region Hannover über die verpflichtende Nutzung des digitalen Meldeportals zur Erfüllung der Benachrichtigungspflichten nach § 20 IfSG im Regionsgebiet (53.80-3/2022) vom 29.07.2022 wurde festgelegt, dass die nach § 20 Absatz 8 IfSG meldepflichtigen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet sind, für die Benachrichtigungen nach § 20 IfSG das digitale Meldeportal 
https://www.mebi-niedersachsen.de/  zu nutzen. 

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung war zunächst befristet worden, um die fortlaufende Evaluierung und Anpassung an die aktuellen Erfordernisse sicherzustellen. 
Die Erfahrungen seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung haben gezeigt, dass sich die verpflichtende Nutzung des Meldeportals bewährt hat. Die Daten werden umfassend und vollständig erfasst und können aus dem Portal direkt in die Datenbanken des Gesundheitsamtes importiert werden, wodurch Kapazitäten eingespart und Übertragungsfehler reduziert werden. Die zeitlichen und organisatorischen Vorteile lassen die verbindliche Nutzungspflicht auch dauerhaft verhältnismäßig erscheinen. 
 

Zu Ziffer 2:

Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Hannover, den 26.01.2023

Der Regionspräsident

Steffen Krach

Veröffentlicht am 27.01.2023: Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen