Region Hannover
30.10.2025 - Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflüge...
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 30.10.2025
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:
Sämtliches in der Region Hannover gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in Haltungen mit mehr als 50 Stück Geflügel ist ab sofort
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung bestehen und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Ausnahmen von der Aufstallung können auf Antrag genehmigt werden, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt, sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.
Begründung:
Diese Verfügung basiert auf Artikel 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.
Gemäß Artikel 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u. a. hoch pathogener aviärer Influenza (Geflügelpest – AI) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnehmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.
Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand ver-mieden wird.
Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des. Art. 55 Abs. 1 d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügel-pest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen. § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolie-rung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern.
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochanstecken-de, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.
Grundlage zur Anordnung der Aufstallung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung ist die Durchführung einer Risikobeurteilung, in der u. a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf Geflügelpest im eigenen oder angrenzen-den Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) berücksichtigt werden sollen.
Der Risikobewertung der Region Hannover wurde dabei zugrunde gelegt, dass diese Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt- und Wasservögel ist und dass in der Region Hannover mehrere Flüsse und Feuchtgebiete vorhanden sind. Bis zum heutigen Tag liegen für die Region Hannover neun vom FLI bestätigte Nachweise der HPAI H5 bei gefundenen Wildvögeln vor.
Am 20.10.2025 hatte das Friedrich-Loeffler-Institut in seiner Risikoeinschätzung vor dem hohen Risiko des Wiederaufflammens der Geflügelpest in der heimischen Wildvogelpopulation und des neuen Eintrags von Geflügelpest-Viren mit dem Wildvogelzug gewarnt. In Deutschland hat die Anzahl der Ausbrüche der HPAI H5 beim Hausgeflügel insbesondere in den letzten zwei Wochen sprunghaft zugenommen. Allein in Niedersachsen gab es seit dem 15.10.2025 insgesamt fünf Nachweise der HPAI H5 beim Hausgeflügel in den Landkreisen Diepholz und Cloppenburg (Stand 23.10.2025). Inzwischen sind weitere Ausbrüche hinzugekommen.
Seit dem 01.09.20205 gab es in den übrigen Bundesländern insgesamt 16 Ausbrüche der HPAI H5 bei gehaltenen Vögeln, und zwar in Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Schleswig-Holstein. Davon entfallen 12 Ausbrüche auf die vergangenen zwei Wochen. Diese Entwicklung lässt befürchten, dass die Bedrohungslage für das Hausgeflügel im Hinblick auf einen Eintrag des HPAI-Virus weiter zunehmen wird.
Unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften habe ich die Anordnung zur Aufstallung des Geflügels auf Haltungen, in denen mehr als 50 Stück Geflügel gehalten werden, beschränkt. Berücksichtigt habe ich dabei, dass bei einem Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza in einer Tierhaltung mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Art. 23 Bst. c VO (EU) 2020/687 Ausnah-men der Bestimmungen des Kapitel II der VO (EU) 2020/687 möglich sind und so die wirtschaftlichen Folgen für Geflügelhalter geringer ausfallen können.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Hiervon wird Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.
Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wir-kung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.
Hinweise:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a) des TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Hannover, den 30.10.2025
Der Regionspräsident
Im Auftrage
Dr. Spieler
Rechtsgrundlagen:
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Verordnung (EU) Nr. 2016/429)
- Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 s hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Verordnung (EU) Nr. 2020/687)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Veröffentlicht am 30.10.2025 - Die Bekanntmachung zum Herunterladen
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