Region Hannover
Außer Kraft 04.02.2021 Zweite Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover
Az. 30.53.80 - 487/2020 (1)
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Satz 2, § 18 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
- Allgemeine Maskenpflicht
Jede Person, die sich an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel aufhält, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen nicht auszuschließen ist, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Corona-VO tragen (Maskenpflicht). Die Verpflichtung aus § 3 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO, an bestimmten Orten eine medizinische Maske im Sinne der Corona-VO zu tragen, hat Vorrang vor dieser Regelung. - Festlegung der Örtlichkeiten für eine Maskenpflicht
Unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Gebiet der Region Hannover
a) in Fußgängerzonen werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
b) für Wochenmärkte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende, Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten,
c) für die in der Anlage genannten öffentlichen Bereiche täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr. - Über die Regelungen der Corona-VO hinaus gilt Folgendes:
Personen, die keine medizinische Maske im Sinne der Corona-VO tragen, ist das Betreten oder Benutzen folgender Einrichtungen und Verkehrsmittel untersagt:- Einrichtungen des Personenverkehrs wie z. B. Haltestellen, Bahnhöfe sowie deren Zuwegungen (wie z.B. Fußgängertunnel und -unterführungen), Flughäfen und Fähranleger.
- Verkehrsmittel des Personenverkehrs wie z.B. Züge, Straßen- und U-Bahnen, Busse, Taxen. Dies gilt nicht für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
- Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich der Ziffern 1 bis 3
Die Verpflichtungen nach Ziffer 1 und 2 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten nicht für Radfahrerinnen und Radfahrer und Nutzerinnen und Nutzer von E-Rollern oder vergleichbaren Fahrzeugen während der Fahrt.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 und 2 sowie die Betretensverbote nach Ziffer 3 gelten zudem nicht- bei der Ausübung einer andauernden beruflichen schweren körperlichen Tätigkeit,
- für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können,
- für die Beteiligten bei der Durchführung von gerichtlich festgesetzten Ortsterminen, sofern das Gericht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht selbst anordnet.Für Kinder und Jugendliche gelten insoweit die Regelungen aus § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 Corona-VO. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden durch diese Allgemeinverfügung nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Soweit eine Verpflichtung besteht, eine medizinische Maske zu tragen, genügt bei Kindern zwischen dem 6. und 15. Geburtstag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 der Corona-VO.
- Maskenpflicht im Zusammenhang mit sportlicher BetätigungWährend einer unmittelbaren sportlichen Betätigung besteht für die ausübende Person keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Unmittelbar vor und nach der sportlichen Betätigung ist innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, insbesondere auf den Sportanlagen sowie immer beim Betreten, Nutzen und Verlassen von Umkleiden und Sanitärbereichen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Sofortige VollziehbarkeitZiffer 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
- Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 06. Februar 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 01. März 2021.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
Begründung:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach §§ 28 und 28a IfSG zuständig.
Derzeit werden wegen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen. Bei Zusammenkünften an Orten, an denen sich Personen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten, werden in besonderem Maße derartige Infektionswege für das Coronavirus SARS-CoV-2 eröffnet.
Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem überwiegenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle unbekannt. Diese Gefährdungseinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird durch vereinzelt geäußerte Zweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten sog. PCR-Tests nicht erschüttert (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20, Rn. 49 ff.).
Vor dem Hintergrund der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.
Auch § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind.
Der Bundestag hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Darüber hinaus wurde durch den Niedersächsischen Innenminister gem. § 27a Nds. Katastrophenschutzgesetz am 02.12.2020 das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite festgestellt bezogen auf den akuten Bedarf einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das SARS-CoV-2 (Nds. MBl. 2020, 1503).
Mit der Änderung der Corona-VO vom 22.01.2021 (Nds. GVBl. S. 26) wurde u.a. die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in bestimmten Situationen eingeführt. Dies war in den Ziffern 1, 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung umzusetzen.
Zu Ziffer 1
Es handelt sich um eine Wiedergabe der Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO. Der zweite Satz dient lediglich der Klarstellung, ohne eine eigenständige Regelung zu treffen.
Zu Ziffer 2 und 4 :
Die Anordnungen zu Ziffer 2 und 4 beruhen auf § 3 Absatz 2 Satz 2 Corona-VO, §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nr. 2 IfSG.
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO hat jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Region Hannover hat als zuständige Behörde dem Regelungsauftrag aus § 3 Absatz 2 Satz 2 Corona-VO nachzukommen und die entsprechenden Örtlichkeiten und die Zeiträume der Pflicht festzulegen.
Trotz der bis zum 14.02.2021 für den Publikums- und Kundenverkehr überwiegend geschlossenen Geschäfte und Einrichtungen in den Innenstadtbereichen und damit den Fußgängerzonen war die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung für diese Bereiche aus epidemiologischer Sicht aufrecht zu erhalten.
Sie dient dazu, dass die Ansteckungsgefahr dort verringert wird, wo die notwendigen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Das Wesen von Fußgängerzonen ist, dass sich dort Fußgängerinnen und Fußgänger begegnen. Auch die Beschränkungen im Hinblick auf die zulässigen Öffnungen z. B. im Bereich des Einzelhandels ändern nichts an dieser Beurteilung und der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Zum einen können weiterhin bestimmte Geschäfte, die sich in Fußgängerzonen üblicherweise befinden, öffnen, so dass es dort gerade bei Zutritt oder Verlassen – nicht nur im unmittelbaren Nahbereich – zu plötzlichen und unvorhergesehenen Begegnungen kommen kann, bei denen der Mindestabstand unterschritten wird. Auch können weiterhin bestimmte Abholleistungen in Anspruch genommen werden (z. B. Gastronomie), wo ebenfalls solche Situationen und zudem auch Wartesituationen, bei denen eine Vermischung mit Passanten erfolgen kann, auftreten können. Solche Situationen treten insbesondere auch auf Wochenmärkten auf. Fußgängerzonen werden schließlich auch weiterhin von Fußgängerinnen und Fußgängern zum Zwecke der – sicheren - Fortbewegung genutzt.
Die Regelungen in Ziffer 2 sind hinreichend bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich hinsichtlich der Fußgängerzonen ist durch die entsprechenden Schilder (Zeichen 242.1 bzw. 242.2 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) ausgewiesen und im jeweiligen Straßenbild eindeutig erkennbar. Gleiches gilt für Wochenmärkte (VG Hannover, Beschluss vom 10.11.2020, 15 B 5705/20).
Notwendige Schutzmaßnahmen
Da die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28, 28a IfSG vorliegen, ist die Region Hannover verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (gebundene Entscheidung; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020 (13 MN 519/20, Rn. 49 ff.). Es ist keine Ermessensentscheidung zu treffen.
§ 28 a Absatz 1 Nr. 2 IfSG bestimmt ausdrücklich, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 IfSG ist.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Festlegung der betreffenden Örtlichkeiten in § 3 Absatz 2 Satz 2 Corona-VO um eine “notwendige Schutzmaßnahme” im Sinne von §§ 28, 28a IfSG (zu § 13 Abs. 1 S. 6 Corona-VO siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20).
Legitimes Ziel
Mit der Regelung zu Ziffer 2 und 4 wird das legitime Ziel verfolgt, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage soll dort, wo Kontakte nicht zu vermeiden sind bzw. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann, das Infektionsrisiko durch die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung reduziert werden.
Geeignetheit
Zur Erreichung dieser legitimen Ziele ist die angeordnete Maßnahme auch geeignet. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 10.11.2020 (15 B 5704/20) zur Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher von Örtlichkeiten, an denen sich Menschen auf engem Raum aufhalten, ausgeführt, dass diese grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Gesundheitsschutzes darstellt.
Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) - dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 IfSG) - ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz der einzelnen Person vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz Dritter. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, andere Personen durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, könne so verringert werden. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen erschwert oder nicht möglich ist.
Auch in Situationen, in denen weniger starker Andrang und eine geringere Frequentierung herrscht, muss immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden ist, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, etwa an Straßenüberquerungen oder Schaufenstern oder beim Verlassen bzw. Passieren eines Gebäudes, wogegen sich der Einzelne auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann (so z.B. VG Hannover, Beschluss vom 10.11.2020, 15 B 5705/20, S. 8; s. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2020, 6 B 11424/20.OVG; Pressemitteilung Nr. 31/2020 vom 30.11.2020).
Auch in seiner Entscheidung vom 25.11.2020 (Az: 13 MN 487/20, Rn. 78) hat das OVG Lüneburg ausgeführt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Bekämpfung von Infektionen mit SARS-COV-2 grundsätzlich geeignet ist.
Erforderlichkeit
Die getroffene Schutzmaßnahme (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann) ist erforderlich.
Mildere Mittel im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene oder gebietsbezogene Infektionsgeschehen sind nicht ersichtlich.
Das Gebot, den Mindestabstand einzuhalten, könnte in bestimmten Situationen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten tatsächlich nicht befolgt werden. Ein reiner Appell an die Eigenverantwortung der Menschen, die sich in den entsprechenden Situationen bzw. Bereichen befinden, wäre zwar ein milderes Mittel, doch ist dieses weniger geeignet, da die Erfahrung der vergangenen Monate zeigt, dass es einen gewissen Prozentsatz von Personen gibt, die sich hiervon nicht angesprochen fühlen und allenfalls auf (bußgeldbewehrte) Ge- und Verbote reagieren.
Angemessenheit
Die Maßnahmen sind auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung stehen.
Die Anordnungen dienen dem Schutz des Allgemeinwohls und der Gesundheit des Einzelnen. Durch eine Infektion eines Menschen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 kann diese Person an Leben, Leib oder Gesundheit gefährdet werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit eines schwerwiegenden oder sogar tödlichen Krankheitsverlaufs und möglicher erheblicher Langzeitschäden. Insoweit musste auch der Schutz des Lebens sowie der Gesundheit der Allgemeinheit in die Abwägung gestellt werden.
Die Maskenpflicht beeinträchtigt die Adressaten zwar in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff wiegt seiner Intensität nach jedoch schon deshalb nicht besonders schwer, weil die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht überall, sondern nur in räumlich begrenzten Gebieten gilt. Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines ungehinderten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist dieser seiner Intensität nach sehr geringe Eingriff in das Grundrecht der Adressaten der Allgemeinverfügung in der Abwägung daher angemessen (siehe VG Hannover, Beschluss vom 10.11.2020, 15 B 5704/20, S. 11).
Der mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 GG ist demgegenüber nur von geringem Gewicht und im Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes von den Adressaten hinzunehmen. Die Belastung erschöpft sich darin, als Passant bzw. Besucher bestimmter Bereiche eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die damit für den Träger in diesen Alltagssituationen verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten zu ertragen. Das Tragen einer nicht-medizinischen Maske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung dürfe sich allenfalls als Unannehmlichkeit aufgrund einer (empfundenen) erschwerten Atmung und – eventuell - beeinträchtigten äußeren Erscheinung darstellen (VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020, 3 B 77/20). Selbst dort, wo durch die Corona-VO das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben wurde, handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme. Das Tragen medizinischer Masken wird in dieser Allgemeinverfügung nicht für weitere als die in § 3 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO genannten Bereiche angeordnet.
Zudem sind die angeordneten Maßnahmen räumlich und zeitlich beschränkt. Die zeitlichen Beschränkungen schließen die üblichen Geschäftszeiten und Lebensgewohnheiten ein.
Bei den in Ziffer 2 und der Anlage aufgezählten Örtlichkeiten kann regelmäßig unterstellt werden, dass aufgrund des hohen Personenaufkommens während der dort genannten Zeiten der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Insoweit war eine über Ziffer 1 hinausgehende Regelung zu treffen.
Für die Situationen, in denen sich Personen an den in Ziffer 2 und der Anlage genannten Örtlichkeiten bewegen, wird deshalb eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den genannten Zeiträumen angeordnet. Sie gilt unabhängig davon, ob in der jeweiligen konkreten Situation der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Die Regelung in Ziffer 4 , wer von den Verpflichtungen nach Ziffer 1 bis 3 nicht betroffen ist, war zur Klarstellung notwendig.
Während des Fußgängerverkehrs an beengten und viel frequentierten Orten (z.B. in Innenstadtbereichen, Fußgängerzonen, aber auch an beliebten innerstädtischen Erholungsorten) tritt regelmäßig die Situation ein, dass der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Jede Person ist daher ohnehin durch § 2 Absatz 2 Satz 2 Corona-VO verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie den Mindestabstand nicht einhalten kann. Davon sind auch Personen umfasst, die einen Rollstuhl, einen motorisierten Krankenfahrstuhl (“Elektromobil”) oder einen Tretroller benutzen, da diese Personen in der Art und Geschwindigkeit ihrer Teilnahme am Straßenverkehr einem Fußgänger gleichzusetzen sind und für sie damit ein gleichartiges Infektionsrisiko in diesen Bereichen besteht.
Eine Ausnahme wird klarstellend für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer während der Fahrt angeordnet. Diese Ausnahmeregelung ist aufgrund der Erfahrungswerte bei der Auslegung der Corona-VO geboten (siehe auch VG Hannover, Beschluss vom 10.11.2020, 15 B 5704/20, S. 13).
Andernfalls wäre aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während der Fahrt ggf. verpflichtend (“...unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2...”). Es besteht jedoch während des Fahrradfahrens keine dem Fußgängerverkehr vergleichbare Infektionsgefahr, da Begegnungen von Fahrradfahrern untereinander oder zwischen Fahrradfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern (Fußgängern) in den meisten Fällen kurzzeitig sein werden, sodass sich die Gefahr einer Infektion erheblich verringert. Dies gilt erst recht, da durch die Bewegung der außerhalb geschlossener Räume ohnehin höhere Luftaustausch weiter erhöht wird. Gleiches gilt auch bei einem kurzzeitigen Halt an einer Verkehrsampel oder anderen Verkehrszeichen. Ohnehin greift auch dort das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO. Ein explizites Anordnen einer Maskenpflicht war insoweit nicht geboten. Dasselbe gilt insgesamt für das Führen von E-Rollern (Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756)) sowie vergleichbaren Fahrzeugen wie z.B. Segways.
Im Übrigen ergeben sich die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus der Corona-VO.
In der Corona-VO ist keine Definition des Begriffs der medizinischen Maske enthalten. Dieser Begriff wird in der Begründung zur Änderung der Corona-VO vom 22.01.2021 zu § 3 (Nds. GVBl. 2021, S. 28) wie folgt gegeben:
"Der Begriff 'Medizinische Maske' im Sinn dieser Verordnung umfasst sowohl Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard als auch OP-Masken".
Die Erwägungen aus der Begründung der Allgemeinverfügung vom 07.01.2021 gelten dem Grunde nach unverändert fort. Zwar ist ein rückläufiges Infektionsgeschehen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu beobachten. Allerdings sinken diese Zahlen relativ langsam und befinden sich noch immer auf einem hohen Niveau von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. medizinischen Maske in den benannten Situationen und Örtlichkeiten ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen.
Zu Ziffer 5:
Die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der sportlichen Betätigung ist in § 3 Absatz 4 Nr. 7 Corona-VO geregelt.
Rechtsgrundlage für die über die Corona-VO hinausgehende Einschränkung der Sportausübung durch das Setzen von Rahmenbedigungen ist § 18 Corona-VO in Verbindung mit § 28 a Absatz 1 Nr. 8 IfSG.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Beginn und nach Beendigung der nach der Corona-VO erlaubten individuellen Sportausübung ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2 geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 28.10.2020, 13 MN 390/20, ab Rn. 18).
Durch die körperliche Anstrengung bei der sportlichen Betätigung kommt es zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Hinzu kommt die räumliche Enge und längere Aufenthaltsdauer in den Umkleidekabinen sowie Duschräumen der jeweiligen Sportstätten. Die Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten wie den Sportstätten sowie das enge Beisammensein in Sanitär- und Umkleideräumen bietet dem SARS- CoV- 2-Virus die Möglichkeit der ungehinderten Weiterverbreitung. Dieses Risiko besteht gleichermaßen für alle Personen, die sich in der Sportstätte und den angrenzenden Räumen aufhalten. Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Infektionsgeschehen weiter ansteigt. Dies gilt auch, wenn - wie derzeit - lediglich Individualsport zulässig ist, da das Zusammentreffen in den Sanitär- und Umkleideräumen gerade das Risiko verwirklicht, das durch die Untersagung von Breiten- und Mannschaftssport gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Corona-VO vermieden werden soll.
Das Individualinteresse der einzelnen Personen tritt in der Abwägung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens und dem Anhalten der Ausbreitung des Coronavirus zurück.
Die Anordnung einer Maskenpflicht auch während der Sportausübung - insbesondere, soweit diese, wie etwa Radfahren, Joggen oder Skaten, draußen und außerhalb von Sportstätten geschieht - wäre demgegenüber unverhältnismäßig. Zwar besteht hierbei die erhöhte Wahrscheinlichkeit , dass die den Sport ausübenden Personen unbeteiligten Dritten auf öffentlichen Flächen begegnen. Diese Begegnungen werden jedoch in den meisten Fällen kurzzeitig sein, sodass sich die Gefahr einer Infektion erheblich verringert. Dies gilt erst recht, da durch die Bewegung der außerhalb geschlossener Räume ohnehin höhere Luftaustausch weiter erhöht wird. Zudem haben die Personen, die sich sportlich betätigen, bereits nach § 2 der Corona-VO auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu allen anderen Personen zu achten.
Zu Ziffer 6:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.
Zu Ziffer 7:
Die Region Hannover hat in Ziffer 7 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung war bis zum 01. März 2021 zu befristen, da trotz der derzeit leicht rückläufigen Infektionszahlen objektiv nicht absehbar ist, wann das Infektionsgeschehen in Zukunft so rückläufig sein wird, dass die Anordnungen aufgrund der beständigen geringen Zahl von Neuinfizierten in der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr verhältnismäßig sind.
Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen sowie der weiteren entscheidungserheblichen Sachlagen, wie etwa das Verhalten der Bevölkerung im Regionsgebiet, statt. Dabei werden u.a. die vom zuständigen Ministerium für Gesundheit bekannt gegebenen Werte zugrunde gelegt. Bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 04.02.2021
Der Regionspräsident
Hauke Jagau
Anlage zur
Zweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover
In folgenden Bereichen ist entsprechend Ziffer 5 der Allgemeinverfügung täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 3 Corona-VO zu tragen.
Landeshauptstadt Hannover
Maschsee (Nordufer und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis einschließlich zum Parkplatz Strandbad)
Wunstorf
Promenade Steinhuder Meer (Uferpromenade - zwischen Strandterrassenplatz und Deichstraße)