Region Hannover

Außer Kraft: 20.11.2020 Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:

Sämtliches in den nachfolgend näher bezeichneten Bereichen in der Region Hannover gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
    Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln genutzt werden, aber nur wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

Die Anordnung gilt für folgende Bereiche:

Bereich des Steinhuder Meeres mit dem gesamten Gebiet der Stadtteile von Neustadt-Mardorf, Wunstorf-Steinhude und Wunstorf-Großenheidorn.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.

Begründung:

Diese Verfügung basiert auf § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. Der Risikobewertung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die ausgewählten Bereiche der Region Hannover Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt- und Wasservögel sind und als Rastplätze für diese Wildvogelarten dienen. Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut) hat in seiner aktuellen Risikoeinschätzung empfohlen, die Aufstallung von Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen, anzuordnen.

Bei der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter und die Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen vom Geflügel haben kann. Infektionen des Menschen mit diesem Virus wurden bislang nicht bekannt; dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt muss in dem Bereich um das Steinhuder Meer aufgrund der Feststellung der Seuche bei einem Wildvogel in der Gemeinde Rehburg-Loccum (Landkreis Nienburg) am 19.11.2020 mit weiteren Ausbrüchen gerechnet werden. Aufgrund der hochinfektiösen Viruserkrankung und der bereits amtlich festgestellten Ausbrüche im In- und Ausland, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erreger der Aviären Influenza bereits in andere Bestände verschleppt bzw. aus anderen Beständen eingeschleppt wurde. Weiterhin wurde zudem am 16.11.2020 erstmalig in Niedersachsen bei Hühnern das Virus festgestellt, so dass auch von einer Übertragungsmöglichkeit durch die Wildvogelpopulation ausgegangen werden muss. In Tierhaltungen in mehreren Provinzen in den Niederlanden sowie in Tierhaltungen in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern wurde ebenfalls der Ausbruch der Aviären Influenza bei Hausgeflügel amtlich festgestellt. Außerdem wurde der Erreger der Aviären Influenza bei zahlreichen Wildvogel in Norddeutschland diagnostiziert.

Die angeordnete Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen bzw. einer Einschleppung in Hausgeflügelbestände wirksam vorzubeugen, sind für mich nicht ersichtlich. Aus diesem Grund musste die Aufstallung des Geflügels angeordnet werden.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert – wie in diesem Fall - ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover schriftlich oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

in der jeweils geltenden Fassung.

Hannover, den 20.11.2020
Der Regionspräsident
Im Auftrage
Dr. Spieler

Veröffentlicht am 20.11.2020:  Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen