Region Hannover
Außer Kraft: 21.05.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover über die verpflichtende Testung von Erntehelfern in landwirtschaftlichen Betrieben
zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover - Az. 30.53.80 - 197/2021
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 18 Absatz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
- Die landwirtschaftlichen Betriebe dürfen nur Personen einsetzen, die über ein negatives Testergebnis im Sinne von Buchstabe b verfügen.
- Regelmäßige TestpflichtErntehelferinnen und Erntehelfer, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, sind verpflichtet, sich zweimal pro Woche mit einem zeitlichen Abstand von mindestens drei Tagen zu Beginn eines Arbeitstages einem Test zu unterziehen.
Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arznei-mittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:5950274076135:::::&tz=1:00 .
Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.Arbeitgeber dürfen nur Personen einsetzen, die die in Satz 1 geregelte Testpflicht erfüllen und die ein negatives Testergebnis haben. Dies gilt gleichermaßen für weitere Beschäftigte des Betriebs, die unmittelbaren Kontakt zu den Saisonarbeitskräften haben, etwa während der gemeinsamen Arbeit, bei gemeinsamen Mahlzeiten oder auch auf dem Arbeitsweg (z. B. betriebseigene Busfahrer).Sollte ein durchgeführter Test positiv ausfallen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die betreffende Person getrennt von anderen Personen unterzubringen, bis ein negatives Ergebnis einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) vorliegt. Kontakte zu anderen Personen sind soweit wie möglich zu verhindern (Absonderung). - Dokumentations- und Nachweispflichten; KostentragungDokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände durch den Arbeitgeber für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests einschließlich etwaiger zusätzlicher PCR-Tests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.Positive Testergebnisse sind dem Gesundheitsamt umgehend per Mail an schnelltest@region-hannover.de mitzuteilen. Auf Anforderung des Gesundheitsamtes müssen die Arbeitgeber zudem alle Testergebnisse unverzüglich vorlegen.
- Ausnahmen vom AnwendungsbereichAusnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) für genesene und geimpfte Personen.
- Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 24.05.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.
Hinweise
- Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laat-zen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Patten-sen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf. - Ziffer 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Ab-satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
- Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Begründung
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach §§ 28 und 28a IfSG zuständig.
Derzeit werden wegen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertrag-bare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aero-sole sowie kontaminierte Oberflächen. Beim Zusammentreffen mehrerer Menschen werden in besonderem Maße derartige Infektionswege für das Coronavirus eröffnet.
Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Bei einem überwiegenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle weiterhin unbekannt (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=DE22363D4DA7840F897264587ABB2870.internet112?nn=2386228 , zuletzt abgerufen am 20.05.2021).
Diese Gefährdungseinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird durch vereinzelt geäußerte Zweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten sog. PCR-Tests nicht erschüttert (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20, Rn. 49 ff.).
Vor dem Hintergrund der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.
Auch § 28 a Absatz 3 Satz 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind.
Der Bundestag hat die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BGBl. I vom 30.03.2021). Darüber hinaus wurde durch den Niedersächsischen Innenminister gem. § 27a Nds. Katastrophenschutzgesetz am 02.12.2020 das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite festgestellt bezogen auf den akuten Bedarf einer schnellstmöglichen Massenimpfung ge-gen das SARS-CoV-2 (Nds. MBl. 2020, 1503).
Diese Allgemeinverfügung beruht auf der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 19.05.2021.
Zu Ziffer 1 und 2:
Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Ern-tehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygie-ne- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.
Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von COVID-19 unter den Beschäf-tigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfern beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.
Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.
Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Beispiel des aktuellen Ausbruchsgeschehens auf einem Spargelhof im Kreis Diepholz ist nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelferinnen und Erntehelfern vergleichbar, so dass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht. Die Vorgaben er-möglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.
Um eine Risikominimierung zu erreichen, sollte daher der beschriebene Personen-kreis zumindest zweimal wöchentlich, mit einem Mindestabstand von drei Tagen, auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden.
Zu Ziffer 3:
Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist es zusätzlich zu den bereits getroffenen Anordnungen geboten, den landwirtschaftlichen Betrieben eine Meldepflicht bei Auftreten von coronaspezifischen Symptomen bei Erntehelferinnen und Erntehelfern gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt aufzuerlegen. Diese Verpflichtung dient insbesondere dazu, anlassbezogene Reihentestungen – d. h. Testungen bei begründetem Verdacht auf einen möglichen COVID-19-Fall – auf Grundlage von § 25 IfSG zu ermöglichen. Dasselbe gilt für die Verpflichtung zur Vorhaltung der Testergebnisse durch den Arbeitgeber. Die Adressaten einer solchen Anordnung sind dann identifizierbar, nämlich in Gestalt der konkreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb bzw. der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in der Unterkunft des Inzidenzfalles. Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i DSGVO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 4 Nds. Datenschutzgesetz, soweit es um die Verarbeitung der Daten zwischen Betriebsinhaber und Gesundheitsamt geht. Gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c BDSG ist die Datenverarbeitung im Verhältnis des Betriebsinhabers zu den bei ihm beschäftigten Erntehelferinnen und Erntehelfern zulässig, weil die Datenverarbeitung jeweils aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, namentlich des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Sinne der genannten Vorschriften erforderlich ist. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person dürfen die auf dieser Grundlage verarbeiteten Daten nur für infektionsschutzrechtlich erforderliche Zwecke verwendet werden.
Zu Ziffer 4:
Die Regelung zu den Ausnahmen von der Testpflicht entspricht den Vorgaben der fachaufsichtlichen Weisung.
Zu Ziffer 5:
Die Region Hannover hat in Ziffer 5 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Durch die Befristung der fachaufsichtlichen Weisung und darauf aufbauend dieser Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 angepasst wird.
Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 21.05.2021
Der Regionspräsident
Hauke Jagau
Veröffentlicht am 21.05.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen
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