Außer Kraft 21.10.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Feststellung des Inkrafttretens von Maßnahmen
nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Regionsgebiet anlässlich der Überschreitung des Indikators „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) von 50 - Az. 53.80 – 06/2021
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 8 Absatz 1 S. 2 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
- Hiermit wird festgestellt, dass der Indikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) in der Region Hannover an fünf aufeinander folgenden Werktagen (16., 18., 19., 20. und 21.10.2021) mehr als 50 betragen hat.
Ab dem 23.10.2021 gelten für das Gebiet der Region Hannover diejenigen Schutzmaßnahmen, die nach § 8 und § 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen sowie Beschränkungen des Zutritts zu Gastronomiebetrieben, Mensen, Cafeterien und Kantinen auf geimpfte, genesene und getestete Personen) vorgesehen sind. - Die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 14.10.2021 (Az. 53.80-05/2021), bekannt gemacht auf www.bekanntmachungen.region-hannover.de, mit welcher festgestellt worden ist, dass der Indikator „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen nicht mehr als 50 betrug, wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 23.10.2021 in Kraft.
Hinweise:
1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
2. Die Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Begründung:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.
Zu Ziffer 1:
Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 1 S. 2 i. V. m. § 3 Nds. Corona-VO durch Allgemeinverfügung eine Feststellung nach Ziffer 1 zu treffen, sofern der Indikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen mehr als 50 betragen hat. Sonntage unterbrechen die Zählung gemäß § 3 Absatz 1 S. 1 Nds. Corona-VO nicht.
An den Werktagen Samstag, 16.10. (51,7), Montag, 18.10. (51,3), Dienstag, 19.10. (50,6), Mittwoch, 20.10. (52,8) und am Donnerstag, 21.10.2021 (63,2), hat der Wert dieses Indikators im Regionsgebiet jeweils mehr als 50 betragen. (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 21.10.2021).
Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Region Hannover kann zurzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, sondern verteilt sich auf alle regionsangehörige Städte und Gemeinden. Es handelt sich in der Region Hannover um ein diffuses Infektionsaufkommen ohne klar abgrenzbare Infektionsherde, das sich über das gesamte Regionsgebiet erstreckt. Wie aus den Lageberichten für die Zeit vom 18.10. bis 21.10.2021 hervorgeht, werden hierbei Infektionsausbrüche sowohl innerhalb verschiedener Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Alten- und Pflegeheimen, als auch außerhalb von Institutionen in privaten Haushalten oder am Arbeitsplatz festgestellt.
Ein Absehen von der Festsetzung im Sinne von § 8 Absatz 1 S. 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 S. 3 Nds. Corona-VO kam aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen.
Zu Ziffer 2:
Die Allgemeinverfügung vom 14.10.2021 (Feststellung Indikator „Neuinfizierte“ von nicht mehr als 50) war nach § 3 Absatz 4 Nds. Corona-Verordnung aufzuheben, da die Werte des Indikators „Neuinfizierte“ den entsprechenden, in der Verordnung festgelegten, Wertebereich von 50 überschritten haben.
Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 21.10.2021
Der Regionspräsident
In Vertretung
Cora Hermenau
Veröffentlicht am 21.10.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen
Außer Kraft Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Feststellung des Inkrafttretens von Maßnahmen
nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Regionsgebiet anlässlich der Überschreitung des Indikators „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) von 50 - Az. ...