Region Hannover

Außer Kraft 23.03.2021 Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel

zum Schutz gegen die Geflügelpest

   

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:

Sämtliches in der Region Hannover (ausgenommen das Gebiet der Stadt Hannover) gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

1.    in geschlossenen Ställen oder
2.    unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln genutzt werden, aber nur wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme ordne ich im öffentlichen Interesse an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 08.03.2021, die hiermit aufgehoben wird.
 

Begründung:

Gemäß § 13 Abs. 1 GeflPestSchV ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflPestSchV zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschlep-pung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Gemäß der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 22.02.2021 wurden in Deutschland seit dem 30.10.2020 über 650 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5 bei Wildvögeln und 66 Ausbrüche in geflügelhaltenden Beständen festgestellt. Fast alle Haltungen befinden sich in Gebieten, in denen auch vermehrt tote, positive Wasservögel gefunden wurden. Überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen, sofern ein Virusaustrag aus diesen betroffenen Beständen nicht unterbunden werden kann. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Geflügelhaltungen und Vo-gelbestände wird vom Friedrich-Loeffler-Institut als hoch eingestuft. In Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelhaltungen ist von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen auszugehen.

Bei der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine hochansteckende, anzeige-pflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter und die Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen vom Geflügel haben kann. Eine Empfänglichkeit des Menschen kann gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Nachdem bereits am 20.11.2020 im Bereich um das Steinhuder Meer aufgrund eines positiven Befundes bei einem Wildvogel im Landkreis Nienburg die Aufstallung des Geflügels angeordnet werden musste, wurde mit Verfügung vom 08.03.2021 das Aufstallungsgebiet aufgrund weiterer positiver Befunde u.a. an den Koldinger Teichen bei Wildvögeln erweitert. Nach weiteren positiven Befunden sowohl in der Region Hannover und in den umliegenden Landkreisen als auch in der Stadt Hannover ist nunmehr von der Möglichkeit der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände im gesamten Gebiet der Region Hannover auszugehen. 

Die angeordnete Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen bzw. einer Einschleppung in Hausgeflügelbestände wirksam vorzubeugen, sind für mich nicht ersichtlich. Aus diesem Grund musste die Aufstallung des Geflügels angeordnet werden. 

Für Geflügelhaltungen im Gebiet der Stadt Hannover liegt die Zuständigkeit dort. 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine auf-schiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbrei-tung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war. 

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert – wie in diesem Fall - ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechts-behelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover schriftlich oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

in der jeweils geltenden Fassung.

Hannover, den 23.03.2021
Der Regionspräsident
Im Auftrage
Dr. Spieler

 

Veröffentlicht am 23.03.2021: Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen