Außer Kraft 23.04.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus "SARS-CoV-2"
anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfizierten auf dem Gebiet der Region Hannover vom 23.04.2021
Az. 30.53.80 -249/2021
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1, 28 b Absatz 1 und 3, 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
Es wird festgestellt, dass im Gebiet der Region Hannover nach den Angaben auf https://www.rki.de/inzidenzen die 7-Tage-Inzidenz von 100 in den letzten drei Tagen jeweils überschritten wurde. Die in § 28 b Absatz 1 und 3 IfSG geregelten Maßnahmen gelten im Gebiet der Region Hannover ab dem 24.04.2021, 6 Uhr.
Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 24.04.2021 in Kraft.
Begründung:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach §§ 28, 28a und 28b IfSG zuständig.
Zu Ziffer 1: Die Feststellungen zu Ziffer 1 beruhen auf §§ 28 b Absatz 1, 77 Absatz 6 IfSG. § 28 b Absatz 1 Satz 1 IfSG bestimmt, dass bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei Tagen in Folge ab dem übernächsten Tag die fort geregelten Maßnahmen gelten.
Die Inzidenz in der Region Hannover stellte sich in den letzten drei Tagen wie folgt dar: Am 20.04.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 144, am 21.04.2021 betrug sie 136 und am 22.04.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 149 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 22.04.2021).
Daher waren die in Ziffer 1 getroffenen Feststellungen zu treffen.
Zu Ziffer 2: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.
Zu Ziffer 3: Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Diese Allgemeinverfügung wird bei Eintreten der in § 28 b Absatz 2 IfSG geregelten Voraussetzungen aufgehoben werden. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 23.04.2021 Der Regionspräsident Hauke Jagau
Veröffentlicht am 23.04.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen