Region Hannover

Außer Kraft 25.02.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer der Zweiten Allgemeinverfügung

der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus "SARS-CoV-2" auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021

Az. 30.53.80 - 487/2020 (2)

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Satz 2, § 18 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Ziff 2 der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus "SARS-CoV-2" auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:"2. Festlegung der Örtlichkeiten für eine MaskenpflichtUnabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Gebiet der Region Hannovera) in Fußgängerzonen werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr undb) für Wochenmärkte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende, Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten,c) für die in der Anlage genannten öffentlichen Bereiche täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.”
  2. Die Anlage der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:"Anlage zurZweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region HannoverIn folgenden Bereichen ist entsprechend Ziffer 5 der Allgemeinverfügung täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 3 Corona-VO zu tragen.Landeshauptstadt Hannover
    Maschsee (Nordufer und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis einschließlich zum Parkplatz Strandbad)Wunstorf
    Promenade Steinhuder Meer (Uferpromenade - zwischen Strandterrassenplatz und Deichstraße)”
  3. Die Geltungsdauer der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus "SARS-CoV-2" auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 (veröffentlicht unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de), wird bis einschließlich 22. März.2021 verlängert.
  4. Ziffer 1 - 3 dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.Maskenpflicht im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 26. Februar 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 22. März 2021.

Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Aufgrund der längeren Tageshelligkeit und des damit verbundenen veränderten Freizeitverhaltens wird die zeitliche Geltungsdauer der in Ziff. 2 und der Anlage genannten Örtlichkeiten von 16.00 Uhr auf 19.00 Uhr ausgedehnt. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Allgemeinverfügung unverändert, da auf dem Gebiet der Region Hannover keine wesentliche Verringerung des Infektionsgeschehens eingetreten ist.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 25.02.2021
Der Regionspräsident
Hauke Jagau

Veröffentlicht am 25.02.2021 Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen