Außer Kraft: 25.02.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer der Zweiten Allgemeinverfügung der Regio...
über die Untersagung des Beginns von Baumaßnahmen sowie der Stilllegung von bereits begonnenen Baumaßnahmen bei möglichen Kampfmittelfunden und Kampfmittelverdachtspunkten zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover (30.53.80-486/2020) vom 25.11.2020
Az. 30.53.80 - 486/2020 (2)
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Satz 2, § 18 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Untersagung des Beginns von Baumaßnahmen sowie der Stilllegung von bereits begonnenen Baumaßnahmen bei möglichen Kampfmittelfunden und Kampfmittelverdachtspunkten zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover (30.53.80-486/2020) vom 25.11.2020 (veröffentlicht unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de), wird bis einschließlich 14.03.2021 verlängert.
Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 IfSG zuständig. Nach einer Überprüfung der Notwendigkeit der Allgemeinverfügung vom 25.11.2020 war festzustellen, dass auch über den 01.03.2021 hinaus ein Regelungsbedarf besteht.
Evakuierungsmaßnahmen aus Anlass von Kampfmittelbeseitigungen können weiterhin wegen des Ansteckungsrisikos mit dem SARS-CoV-2-Virus in den Evakuierungsräumen nicht ohne erhebliche zusätzliche Gesundheitsgefährdungen für die zu Evakuierenden und die sonstige Bevölkerung durchgeführt werden. Mit Evakuierungsmaßnahmen geht einher, dass sich eine Vielzahl von Menschen gemeinsam in geschlossene Evakuierungsräume und -hallen begeben müssen. Dadurch besteht die Gefahr, dass es aufgrund der Kontaktnähe zur Übertragung des Virus kommt und eine Ausbreitung der Infektion stattfindet. Dabei würden die zu Evakuierenden zwangsläufig die Ausbreitung des Virus begünstigen.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung war bis zum 14.03.2021 zu verlängern, da objektiv nicht absehbar ist, wann das Infektionsgeschehen in Zukunft so rückläufig sein wird, dass die Anordnungen aufgrund der beständigen geringen Zahl von Neuinfizierten in der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr verhältnismäßig sind.
Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen sowie der weiteren entscheidungserheblichen Sachlagen, wie etwa das Verhalten der Bevölkerung im Regionsgebiet, statt. Dabei werden u.a. die vom zuständigen Ministerium für Gesundheit bekannt gegebenen Werte zugrunde gelegt. Bei einem gesichert rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.
Zu Ziffer 2:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.
Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 25.02.2021 Der Regionspräsident Hauke Jagau
Veröffentlicht am 25.02.2021 Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen
Kampfmittelverdachtspunkten zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover (30.53.80-486/202...