Region Hannover

Außer Kraft: 25.08.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Feststellung des

Inkrafttretens von Maßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Regionsgebiet anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 - Az. 53.80 – 3/2021

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 8 Absatz 1 S. 2 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Hiermit wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover den Wert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen (20., 21., 23., 24. und 25.08.2021) überschritten hat.

Ab dem 26.08.2021 gelten für das Gebiet der Region Hannover diejenigen Schutzmaßnahmen, die nach § 8 Nds. Corona-VO (Beschränkung des Zutritts zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen) vorgesehen sind.

2. Die Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 17.08.2021 bekannt gemacht auf www.bekanntmachungen.region-hannover.de , mit der ein Inzidenzwert von über 35 festgestellt worden ist, wird aufgehoben.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 26.08.2021 in Kraft.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: 
 
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
 
2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.
 
Zu Ziffer 1:
Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 1 S. 2 i. V. m. § 3 Nds. Corona-VO durch Allgemeinverfügung eine Feststellung nach Ziffer 1 zu treffen, sofern der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen mehr als 50 betragen hat. Sonntage unterbrechen die Zählung gemäß § 3 Absatz 1 S. 1 Nds. Corona-VO nicht.

An den Werktagen Freitag, 20.08. (51,8), Samstag, 21.08. (53,8), Montag, 23.08. (59,8), Dienstag, 24.08. (58,9) und am Mittwoch, 25.08.2021 (60,3) hat der Inzidenzwert im Regionsgebiet jeweils mehr als 50 betragen. (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 25.08.2021). 

Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Region Hannover kann zurzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, sondern verteilt sich auf alle regionsangehörige Städte und Gemeinden. Es handelt sich in der Region Hannover um ein diffuses Infektionsaufkommen ohne klare Infektionsherde, das sich über das gesamte Regionsgebiet erstreckt. Wie aus den Lageberichten für die Zeit vom 19.08. bis 25.08.2021 hervorgeht, werden hierbei Infektionsausbrüche sowohl innerhalb verschiedener Einrichtungen wie Schulen oder Alten- und Pflegeheimen, als auch außerhalb von Institutionen in privaten Haushalten oder am Arbeitsplatz festgestellt. Darüber hinaus tragen aktuell Reiserückkehrer in zunehmenden Maße zu einem deutlichen Anstieg der Inzidenzwerte bei. Abgrenzbare Infektionsherde sind nicht bestimmbar. 

Ein Absehen von der Festsetzung im Sinne von § 8 Absatz 1 S. 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 S. 3 Nds. Corona-VO kam aus den genannten Gründen nicht in Betracht. 

Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen. 

Zu Ziffer 2:
Die Allgemeinverfügung vom 17.08.2021 (Feststellung Inzidenz über 35) war aufzuheben, weil mit Inkrafttreten der Nds. Corona-VO vom 24.08.2021 deren Rechtsgrundlage entfallen ist.

Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
 


Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 25.08.2021

Der Regionspräsident

Hauke Jagau