Region Hannover
Außer Kraft 26.04.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Änderung der Zweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum T...
zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021
Az. 30.53.80 - 487/2020 (5)
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
1. An Ziffer 3 der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird folgender Satz angefügt: ”Die Regelungen des § 28b IfSG und der Corona-VO gehen dieser Allgemeinverfügung vor."
2. In Ziffer 7 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: “Sie gilt bis einschließlich 17. Mai 2021.”
3. Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 26. April 2021 in Kraft.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass insbesondere die strengere Regelung des § 28 b Absatz 1 Nr. 9 IfSG gegenüber den mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen Vorrang hat. In § 28 b Absatz 1 Nr. 9 IfSG ist geregelt, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 im Öffentlichen Personennahverkehr das Tragen von Atemschutzmasken (FFP 2 oder vergleichbar) vorgeschrieben ist und das Tragen einer medizinischen Maske nicht mehr genügt.
Zu Ziffer 2:
Die Geltungsdauer der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 war zu verlängern, da sie andernfalls am 26.04.2021 ausgelaufen wäre. Aufgrund der stagnierenden bis leicht steigenden Entwicklung der Infektionszahlen in der Region Hannover sind die darin getroffenen Regelungen jedoch weiterhin notwendig.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung war bis zum 17. Mai 2021 zu befristen, da objektiv nicht absehbar ist, wann das Infektionsgeschehen in Zukunft so rückläufig sein wird, dass die Anordnungen aufgrund der beständigen geringen Zahl von Neuinfizierten in der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr verhältnismäßig sind.
Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen sowie der weiteren entscheidungserheblichen Sachlagen, wie etwa das Verhalten der Bevölkerung im Regionsgebiet, statt. Dabei werden u.a. die vom Robert Koch-Institut bekannt gegebenen Werte zugrunde gelegt. Bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.
Zu Ziffer 3:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Zu Ziffer 4:
Die Region Hannover hat in Ziffer 4 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 26.04.2021
Der Regionspräsident
Hauke Jagau
Veröffentlicht am 26.04.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen
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