Region Hannover

Außer Kraft: 29.06.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verlängerung der Geltungsdauer der AV der Region Hannover über die verpflichtend...

Erntehelfern in landwirtschaftlichen Betrieben zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus „SARS-CoV-2“ auf dem Gebiet der Region Hannover - Az. 30.53.80 - 197/2021 (1)

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 18 Absatz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

 

  1. In Ziffer 5 der Allgemeinverfügung der Region Hannover über die verpflichtende Testung von Erntehelfern in landwirtschaftlichen Betrieben zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus „SARS-CoV-2“ auf dem Gebiet der Region Hannover (30.53.80-197/2021) vom 21.05.2021 (veröffentlicht unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de) wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Sie gilt bis einschließlich 30.09.2021.“.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 30.06.2021 in Kraft.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

 

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach §§ 28 und 28a IfSG zuständig.

Diese Allgemeinverfügung beruht auf der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28.06.2021.

Nach der Gefährdungseinschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG handelt es sich weltweit weiterhin um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit ab, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich. Das Robert Koch-Institut schätzt deshalb die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein.

Es lassen sich wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrüche treten weiterhin auf. Neue Varianten verbreiten sich leichter und führen zu schwereren Krankheitsverläufen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen inzwischen zunehmend Menschen unter 60 Jahren. Häufungen von Infektionen werden momentan vor allem in Privathaushalten, in Kindertagesstätten und Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Besorgniserregende Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 werden in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen, wobei der Anteil der Variante Delta (B.1.617.2) deutlich zunimmt. Die Virusvarianten sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, englisch European Centre for Disease Prevention and Control) leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Zudem liegen Daten vor, die auf potenziell schwerere Krankheitsverläufe hinweisen. Demzufolge kann die Verbreitung neuer Varianten zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage beitragen. Erste vorläufige Ergebnisse zeigen zudem, dass bei Infektionen mit Delta (B.1.617.2) eine leicht verringerte Schutzwirkung vorliegt, wenn erst eine Impfstoffdosis verabreicht wurde (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=DE22363D4DA7840F897264587ABB2870.internet112?nn=2386228, abgerufen am 28.06.2021).

Vor dem Hintergrund dass zum jetzigen Zeitpunkt lediglich 35,4 % der Gesamtbevölkerung in Deutschland vollständig geimpft wurden (Quelle: Robert Koch-Institut, https://impfdashboard.de/, abgerufen am 28.06.2021), sind weiterhin massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) notwendig, um Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und Ausbrüche und Infektionsketten einzudämmen. Neben den weiterhin empfohlenen Maßnahmen (insbesondere der AHA-Regeln) kann die Durchführung zusätzlicher Testungen auf SARS-CoV-2 die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, noch bevor Krankheitszeichen auftreten, weiter erhöhen (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=DE22363D4DA7840F897264587ABB2870.internet112?nn=2386228, abgerufen am 28.06.2021).

Angesichts der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht immer eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.

Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von COVID-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen landwirtschaftliche Betriebe, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen und in Sammelunterkünften unterbringen, ihre Beschäftigten weiterhin regelmäßig testen.

In der Vergangenheit haben verschiedene Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass eine schnellstmögliche umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, um erhebliche Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung zu verhindern.

Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch weiterhin verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.

Um eine Risikominimierung zu erreichen, ist daher der beschriebene Personenkreis auch künftig zumindest zweimal wöchentlich, mit einem Mindestabstand von drei Tagen, auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen.

Zu Ziffer 2:

Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Dauer der Verlängerung beruht auf der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28.06.2021.

Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Hannover, den 29.06.2021

 
Der Regionspräsident

In Vertretung

 

Cora Hermenau