Region Hannover
Außer Kraft 31.03.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Änderung der Zweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum T...
zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021
Az. 30.53.80 - 487/2020 (4)
Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 3 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende
Allgemeinverfügung:
1. Ziffer 2 der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:
“2. Festlegung der Örtlichkeiten für eine Maskenpflicht
Unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) für das Gebiet der Region Hannover
a) in Fußgängerzonen werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
b) für Wochenmärkte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende, Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten,
c) für die in der Anlage genannten öffentlichen Bereiche täglich in der Zeit von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr.”
2. In die Zweite Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird folgende Ziffer 2a eingefügt:
„2a. Weitere Regelungen zur Maskenpflicht
a) Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht außerdem auf gemeinschaftlich genutzten Flächen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Parteien (insbesondere Eingangsbereiche, Flure, Aufzüge, Treppenhäuser, Wasch- oder Trockenräume, Fahrradschuppen).
b) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug ist von Mitfahrenden eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO zu tragen, wenn die Personen in dem Fahrzeug mehr als einem Hausstand angehören. Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen keine Maske tragen."
3. Die Anlage der Zweiten Allgemeinverfügung über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover vom 04.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:
“Anlage zur
Zweiten Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2” auf dem Gebiet der Region Hannover
In folgenden Bereichen ist entsprechend Ziffer 2 der Allgemeinverfügung täglich in der Zeit von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 Corona-VO zu tragen.
Landeshauptstadt Hannover
Maschsee (Nordufer und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis einschließlich zum Parkplatz Strandbad)
Wunstorf
Promenade Steinhuder Meer (Uferpromenade - zwischen Strandterrassenplatz und Deichstraße)”
4. Ziffer 1 - 3 dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 01. April 2021 in Kraft.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
Begründung:
Zu Ziffer 1 und 3:
Aufgrund der längeren Tageshelligkeit und des damit verbundenen veränderten Freizeitverhaltens wird hinsichtlich der in Ziffer 2 Buchstabe c) und der Anlage der Allgemeinverfügung genannten Örtlichkeiten die zeitliche Geltungsdauer ausgedehnt.
Zu Ziffer 2:
a) Bei den genannten Örtlichkeiten in Mehrfamilienhäusern ist davon auszugehen, dass es vermehrt zu Infektionen kommen kann. Wesentlich ist hierbei neben der dabei typischerweise vorhandenen körperlichen Nähe der Personen, etwa auf engen Treppen oder in Fluren und Durchgängen auch die häufig nicht ausreichende Lüftungsmöglichkeit. So kann auch die Situation eintreten, dass Personen einen Bereich passieren, in dem sich zuvor längere Zeit andere Personen aufgehalten haben und in dem sich noch infektiöse Aerosole befinden. Auf die Ausführungen in der Begründung der zu ändernden Allgemeinverfügung hinsichtlich der Infektionsgefahr beim Nichteinhalten von Abständen wird Bezug genommen.
b) Die Möglichkeit zur Anordnung einer Maskenpflicht bei der Nutzung privater Kraftfahrzeuge über die in der Corona-VO enthaltenen Bestimmungen zu beruflichen Fahrgemeinschaften hinaus ist bereits in § 18 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Corona-VO vorgesehen. Neben der grundsätzlichen Anordnung des Tragens einer medizinischen Maske hat der Verordnungsgeber bereits die Situation der Mitnahme einer “haushaltsfremden Person” als Regelungsinhalt bestimmt.
Die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Corona-VO liegen vor.
Im Gebiet der Region Hannover wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an (mehr) als drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten: am 28.03.2021 war ein Wert von 152,1 zu verzeichnen, am 29.03.2021 betrug der Wert 144,1, am 30.03.2021 153,1 und am 31.03.2021 145,4 (jeweils Angaben des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes).
Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 04.03.2021 dauerhaft über dem Wert von 100. Diese Überschreitung ist nach fachlicher Einschätzung – insbesondere aufgrund des Anteils der britischen Virusmutation B1.1.7 in der Region Hannover – von Dauer. In den letzten Tagen wurde darüber hinaus mehrfach die weitere Stufe der 7-Tage-Inzidenz von 150 überschritten. Ein dauerhaftes signifikantes Absinken des Wertes ist vorerst nicht zu erwarten, zumal die Inzidenzen aufgrund des zu erwartenden veränderten Testverhaltens über die Osterfeiertage nicht belastbar sein werden.
Die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO sind damit erfüllt. Der Region Hannover steht damit kein Entschließungsermessen mehr bzgl. des “Ob” des Einschreitens zu. Lediglich hinsichtlich der Mittel des Einschreitens besteht ein Auswahlermessen (Begründung des Verordnungsgebers vom 27.03.2021, Online-Veröffentlichung Seite 12).
Da es aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe der Personen innerhalb desselben Kraftfahrzeugs und der mangelnden Lüftungsmöglichkeit zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko kommt, ist die Anordnung in Ziffer 2 Buchstabe b) geeignet, dazu beizutragen, dass eine weitere Verbreitung des Corona-Virus eingeschränkt bzw. verhindert wird. Die Anordnung ist auch erforderlich, weil kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel ersichtlich ist, bei der Nutzung desselben privaten Kraftfahrzeugs durch mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Mitfahrenden, aber auch der Allgemeinheit zu schützen. Da die gemeinsame Nutzung desselben privaten Kraftfahrzeugs durch mehrere Personen weiterhin möglich bleibt, ist die Anordnung auch angemessen, weil sie vergleichsweise wenig einschneidend ist und die in Ziffer 4 der zu ändernden Allgemeinverfügung vom 04.02.2021 geregelten Ausnahmen unverändert gelten, insbesondere für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können. Auch die in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung vom 04.02.2021 geregelten Ausnahmen für Kinder und Jugendliche gelten unverändert.
Die Anordnung gilt für das gesamte Regionsgebiet, da eine Anordnung nur bezogen auf -Fahrten innerhalb von Teilen der Region (bspw. in einzelne Kommunen) aufgrund der engen Verflechtung der einzelnen Kommunen untereinander keine vergleichbar wirksame Maßnahme darstellt. Bei Fahrten über mehrere Kommunen hinweg etwa wäre die Maßnahme wirkungslos, wenn die Mitfahrenden in einer Kommune eine medizinische Maske tragen müssten, diese aber bei Überschreiten der Gemeinde-/Stadtgrenze absetzen könnten.
Zu Ziffer 4:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.
Zu Ziffer 5:
Die Region Hannover hat in Ziffer 5 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den jeweils letzten sieben Tagen sowie der weiteren entscheidungserheblichen Sachlagen, wie etwa das Verhalten der Bevölkerung im Regionsgebiet, statt. Dabei werden u.a. die vom zuständigen Ministerium für Gesundheit bekannt gegebenen Werte zugrunde gelegt.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Hannover, den 31.03.2021
Der Regionspräsident
Hauke Jagau
Veröffentlicht am 31.03.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen