Außer Kraft 29.12.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Beschränkung des Zutritts zur Markthalle Hannover

sowie über das dortige Verbot des Alkoholkonsums und der Regelung der Alkoholabgabe an Silvester 2021 zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover  -  53.80-10/2021

Die Region Hannover erlässt gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 8, Absatz 1 Nummern 9, 13 und 14, Absatz 7 Nummer 6 IfSG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende

 Allgemeinverfügung:

  1. Der Zutritt zur Markthalle Hannover, Karmarschstraße 49, 30159 Hannover, ist am 31. Dezember 2021 während der Öffnungszeiten auf 500 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher beschränkt.
     
  2. Der Konsum von Alkohol ist in der Markthalle Hannover am 31. Dezember 2021 während der Öffnungszeiten untersagt.
     
  3. Die Abgabe und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in der Markthalle ist am 31. Dezember 2021 während der Öffnungszeiten nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
     
  4. Die Betreiberin der Markthalle hat auf die Anordnungen der Ziffern 1 bis 3 bereits an den Zugängen zur Markthalle in geeigneter Art hinzuweisen und auf die Einhaltung hinzuwirken. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zur Markthalle zu verwehren bzw. sie sind des Gebäudes zu verweisen.
     
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie gilt am 31. Dezember 2021.

 Hinweise:

  1. Auf das Schutz- und Hygienekonzept der Betreiberin der Markthalle, der WSW GmbH, vom 23. Dezember 2021 wird hingewiesen. Die Einhaltung und Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske und die Zutrittsbeschränkung „2G+“, obliegt der Betreiberin.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
     
  3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

 

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 IfSG zuständig.

Der Niedersächsische Landtag hat in der 123. Sitzung der 18. Wahlperiode am 07.12.2021 beschlossen, dass für Niedersachsen eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG festgestellt wird.

Derzeit werden wegen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover wieder zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen.

In der 50. Kalenderwoche (KW) ist zwar ein abnehmender Trend der wöchentlichen Fallzahlen (-19 %) in Verbindung mit einem leichten Rückgang beim Anteil positiv getesteter Proben (18,6 %, Vorwoche: 19,8 %) zu verzeichnen. Trotz dieser Entwicklung werden aber insgesamt gesehen nach wie vor sehr hohe Fallzahlen verzeichnet und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten bleibt hoch. Zum jetzigen Zeitpunkt wird in Deutschland noch der weit überwiegende Anteil der Infektionen durch die Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steigt die Zahl der Fälle mit Infektion durch die neue besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) Omikron (B.1.1.529) in den letzten Wochen deutlich an. Inzwischen wurde die VOC Omikron in allen Bundesländern nachgewiesen und dem RKI werden auch einzelne Ausbrüche mit dieser Variante berichtet. Bis zum 21.12.2021 wurden in Deutschland 441 durch Genomsequenzierung bestätigte Fälle der VOC Omikron übermittelt sowie 1.879 weitere Verdachtsfälle mit variantenspezifischem PCR-Befund. In den nächsten Wochen wird mit einer starken Zunahme von Infektionen mit der leichter übertragbaren VOC Omikron gerechnet. Ein Blick in das europäische Ausland verstärkt diese Annahme. Bisherige Meldedaten zu Symptomen deuten zwar auf eher milde Verläufe bei Infizierten mit vollständiger Impfung bzw. Auffrischimpfung hin. Derzeit sind aber weiterhin 23 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 Jahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Variante Omikron ist noch nicht endgültig zu beurteilen. Die aktuelle Entwicklung ist weiter sehr besorgniserregend, die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle wird weiter auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten werden regional überschritten. Dies liegt auch daran, dass die Omikron-Variante deutlich ansteckender ist und in kürzeren Zeiträumen eine Vielzahl an Menschen erreicht. Allein die Masse an Infektionen kann eine Belastung des Gesundheitssystems herbeiführen. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten ist daher dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen ist auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen in Innenräumen abzusagen oder virtuell durchzuführen. Es schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat ein. Die Fallzahlen sinken im Hinblick auf die anhaltend hohe Belastung der Intensivstationen und die zu erwartende zusätzliche Belastung durch die Omikron-Welle nicht stark genug und nicht schnell genug. Zudem prognostiziert die analytische Statistik des Infektionsverlaufs einen erheblichen Anstieg der Fallzahlen in den nächsten Wochen. Die Maßnahmen müssen daher jetzt weiter aufrechterhalten und  weiter intensiviert werden (Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht des RKI vom 23.12.2021).

Der Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner Stellungnahme vom 19.12.2021 eine Einordnung der neuen Virusvariante “Omikron” vorgenommen und festgehalten, dass sich die neue Variante sehr viel schneller und einfacher von einem Menschen auf den anderen überträgt. In anderen Staaten zeigt sich, dass sich die Zahl der Infizierten innerhalb von 2-3 Tagen verdoppelt. Das ist eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit. Die neue Virusvariante unterläuft vermutlich einen bestehenden Infektionsschutz. Sie infiziert damit in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Verbreitung führen.

Ferner weist der Expertenrat darauf hin, dass nach den ersten Studienergebnissen der Impfschutz gegen die Omikron-Variante rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken. Nach einer aktuell erfolgten Auffrischungsimpfung (“Booster-Impfung”) mit den derzeit verfügbaren mRNA Impfstoffen zeigen verschiedene Studien einen deutlich besseren Immunschutz. Was derzeit allerdings noch nicht adäquat bewertet werden kann, ist die Hospitalisierungsrate und der Anteil der benötigten ITS-Behandlungen bei Omikron. Erste valide Erkenntnisse dazu sollen frühestens um den Jahreswechsel herum aus dem Vereinigten Königreich zur Verfügung stehen.

In der Region Hannover sind derzeit 206 bestätigte Omikron-Fälle bekannt (Quelle: Statistikstelle der Region Hannover, Stand 29.12.2021, 10 Uhr). Die Verdopplungszeit beträgt aktuell ca. vier Tage.

In Niedersachsen gelten nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nds. Corona-VO derzeit die Regelungen der Warnstufe 3.

 

Zu Ziffer 1:

Rechtsgrundlage für die Zutrittsbeschränkung zur Markthalle sind § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 8, Absatz 7 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 1 Nummern 13 und 14 IfSG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO.

Danach kann die zuständige Behörde die Anzahl der Personen in gastronomischen Einrichtungen sowie in Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel beschränken.

Bei der Markthalle handelt es sich nicht um einen reinen Einzelhandels- oder gastronomischen Betrieb. Vielmehr liegt eine Mischform verschiedener Betriebe innerhalb eines Gebäudes vor, wobei zumindest teilweise keine festen Abgrenzungen zwischen den einzelnen Bereichen bestehen. Mit Ausnahmebescheid vom 22.11.2021 (AZ. OE 52.3 Hin) hat die Landeshauptstadt Hannover eine vorübergehende Umnutzung der Markthalle als Versammlungsstätte gem. § 47 NVStättVO für die Silvesterveranstaltung am 31.12.2021 genehmigt.

Gemäß §§ 8 und 10 Nds. Corona-VO gilt für Veranstaltungen eine Beschränkung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf 500. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen dürfen gemäß § 10 Absatz 6 Nds. Corona-VO bei Geltung der Warnstufe 3 nicht zugelassen werden.

Auch wenn es sich bei der Öffnung der Markthalle Hannover nicht eindeutig um eine Veranstaltung im Sinne der §§ 8 und 10 Nds. Corona-VO handelt, erscheint eine analoge Anwendung dieser Regelungen sachgerecht. Die Markthalle ist gerade darauf ausgelegt, dass Kundinnen und Kunden sich von Stand zu Stand begeben und nur selten dauerhaft einen festen Sitzplatz einnehmen. Dies führt zu einer größeren Fluktuation der anwesenden Personen und damit verbunden zu einer größeren Anzahl persönlicher Kontakte zwischen Personen unterschiedlicher Haushalte und erschwert zudem das Einhalten des notwendigen Sicherheitsabstands. Darüber hinaus ist eine Abgrenzung der einzelnen Bereiche in der Markthalle kaum möglich, insbesondere sind Verzehrzonen von Laufwegen und anderen Bereichen nicht vollständig getrennt. Daraus ergibt sich eine höhere Gefahr der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus.

Darüber hinaus ist das Besucheraufkommen am 31. Dezember regelmäßig (mit Ausnahme des Jahres 2020, was auf den damaligen bundesweiten „Lockdown“ zurückzuführen ist) deutlich größer als an anderen Öffnungstagen. Die Nutzung der Markthalle konzentriert sich an Silvester auf die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft. Daher ordnet die Landeshauptstadt Hannover die Markthalle nur für diesen Tag regelmäßig als Versammlungsstätte im Sinne der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung ein. Die Markthalle als allseits umschlossener Raum stellt trotz derzeit geltender Beschränkungen des öffentlichen Lebens (u. a. Maskenpflicht im Einzelhandel und in der Gastronomie sowie Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Personen) eine der größten zusammenhängenden Möglichkeiten zur Nutzung von gastronomischen Angeboten in Hannover dar und wird entsprechend stark frequentiert.

Da an den regulären Öffnungstagen eine durchschnittlich geringere Kundenzahl im Vergleich zum Silvestertag in der Markthalle anwesend ist, sind für diesen Tag bzw. Anlass strengere Regelungen als im üblichen Geschäftsbetrieb erforderlich. Die erwartete, nicht kalkulierbare Menschenmenge (laut Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 22.11.2021 wären ohne verschärfte pandemische Bedingungen etwa 1.600 Personen möglich) trägt zu einer deutlichen Erschwernis in Bezug auf die Steuerung der Personenströme (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. Corona-Verordnung) bei. Die Steuerung der Personenströme und auch die damit verbundene Einhaltung des Abstandsgebots stellen jedoch essentielle Bestandteile eines Hygienekonzepts dar. Durch die Personenzahlbegrenzung wird die Umsetzung dieses Konzeptes gewährleistet.

Die Personenzahlbeschränkung in der Markthalle ist für den Silvestertag notwendig und insofern geeignet, erforderlich und angemessen. Durch die Personenzahlbeschränkung wird die Gefahr des Einzelnen, sich in der Markthalle zu infizieren, verringert, da sich auf gleicher Fläche weniger Personen aufhalten. Dies erleichtert die Einhaltung des Abstandsgebotes.

Gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die genaue Personenkapazität der Markthalle Hannover ist kaum zu bestimmen, da diese maßgeblich von der konkreten Nutzung abhängt. Die Landeshauptstadt Hannover hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten für den Silvestertag zuletzt eine Obergrenze von 1.600 Personen angenommen (Bescheid vom 22.11.2021), ging jedoch in früheren Jahren für Silvester von einer maximalen Personenzahl von 900 Personen aus (Bescheid vom 21.11.2018). Mit E-Mail vom 28.12.2021 hat der Betreiber der Markthalle unter anderem mitgeteilt, dass aktuell 953 Sitzplätze in der gesamten Halle zur Verfügung stünden. Bei dieser Personenzahl besteht jedoch aufgrund der begrenzten Begegnungsflächen der Markthalle die Gefahr, dass die notwendigen Abstände nicht eingehalten werden können, da nicht sicher vorhersehbar ist, welcher Anteil der gleichzeitig anwesenden Personen jeweils einen Sitzplatz in einem bestimmten gastronomischen Betrieb einnimmt. Da zudem am Sitzplatz die Maske abgenommen werden darf, reicht die im Hygienekonzept festgelegte Maskenpflicht als Schutzmaßnahme nicht allein aus.

Die Personenzahlbegrenzung ist zudem auch angemessen und insbesondere verhältnismäßig. Die persönlichen Interessen der Standbetreiber sowie der Betreiberin der Markthalle an der Ausübung ihres Berufes wurden gegen die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit auf körperliche Unversehrtheit abgewogen.

Ziel dieser infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung ist es, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und damit einhergehende Gesundheitsrisiken einzudämmen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in § 1 Abs. 1 IfSG verankerten Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Die Personenzahlbegrenzung in der Markthalle stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, es werden an dieser Stelle jedoch lediglich durch Auflagen und Beschränkungen die Modalitäten der Berufsausübung geregelt. Solche Eingriffe sind zulässig, soweit sie der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dienen. Ein solcher Eingriff ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der grundsätzlich in der Markthalle bestehenden erhöhten Infektionsgefahr und angesichts des dem Eingriff gegenüberstehenden überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes und des allgemeinen Gesundheitsschutzes in der Bevölkerung im Rahmen der Corona-Pandemie, welche für Betroffene zum Teil schwere bis tödliche Krankheitsverläufe verzeichnet, zumutbar und entspricht mithin den Rechtfertigungsanforderungen. Wirtschaftliche Belange sind aus diesem Grunde nachrangig. Die wirtschaftliche Einbuße ist zudem auf wenige Stunden eines einzelnen, wenn auch sicher umsatzstarken, Tages beschränkt und muss in Anbetracht der zu schützenden gegenläufigen Interessen auch deshalb zurücktreten. Auch ist eine Einnahmemöglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur reduziert.

Der mögliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Personen, die aufgrund der Personenzahlbegrenzung die Markthalle am 31.12.2021 nicht aufsuchen dürfen, würde aus denselben Gründen gegenüber den Belangen des Infektionsschutzes zurückstehen.

 

Zu Ziffern 2 und 3:

In §§ 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG wird explizit ein zeitlich beschränktes Alkoholverbot für bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen als Schutzmaßnahme genannt. Die Untersagung der Abgabe oder des Konsums von alkoholischen Getränken in bestimmten öffentlichen Einrichtungen dient im Ergebnis der Verringerung der Infektionsgefahr.

Es ist zu erwarten, dass am 31.12.2021 in der Markthalle auch bei Einhaltung der Personenbegrenzung eine Vielzahl von Personen in einem geschlossenen Raum dicht beieinanderstehen und bereits aus diesem Grund eine erhöhte Infektionsgefahr durch die Nichteinhaltung von Hygienevorgaben besteht. Alkoholkonsum kann aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen wie etwa Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc., im Rahmen einer Ansammlung führen. Diese Verhaltensweisen sind geeignet, die Infektionsgefahr weiter zu erhöhen.

Zudem verleitet die Möglichkeit zum gemeinsamen Alkoholgenuss und geselligen Beisammensein Besucherinnen und Besucher dazu, ihren Besuch in der Markthalle auszudehnen, wobei mit längerem Aufenthalt auch die Infektionsgefahr steigt. Das Alkoholkonsumverbot und die Beschränkung der Abgabe von Alkohol verringern insoweit den Anreiz, die Markthalle aus Anlass einer „vorgezogenen Silvesterfeier“ überhaupt erst aufzusuchen, Einkäufe in der Markthalle bleiben jedoch möglich.

Die oben dargestellten Gefahren für Gesundheit, Leib und Leben jeder einzelnen Person erhöhen sich mit einer zunehmenden Infektionswahrscheinlichkeit innerhalb der Bevölkerung. Das Infektionsrisiko ist von dem individuellen Verhalten der Menschen abhängig. Bei größeren Ansammlungen von Personen kann es schnell zu einer Übertragung des SARS-CoV-2-Erregers kommen, wenn die Hygieneregeln und die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine alkoholbedingte Enthemmung eintritt. Die unter Ziffer 3 vorgesehene Anordnung ergänzt daher im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr die in § 10 Nds. Corona-VO vorgesehenen Einschränkungen und die dortige Gefahreneinschätzung des Verordnungsgebers.

Das Alkoholkonsumverbot sowie die Beschränkung des Ausschanks sowie der Verkaufsmöglichkeit tragen dazu bei, die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus zu verzögern und Infektionsketten zu unterbrechen.

Die Maßnahme ist geeignet, um die besondere Gefahrenlage im Hinblick auf zahlreiche Übertragungsmöglichkeiten und -wege zu minimieren, da ein enthemmtes Verhalten durch Alkoholkonsum verhindert wird und somit die Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen konsequent eingehalten werden können.

Die Maßnahme ist erforderlich, da keine gleich geeigneten, milderen Maßnahmen ersichtlich sind. Insbesondere die Kontrolle und Überwachung großer Ansammlungen und des Verhaltens Einzelner durch Ordnungskräfte und die Polizei wäre ausgeschlossen. Dies kann ebenfalls nicht ausreichend durch das von der Betreiberin der Markthalle vorgesehene/eingeplante Sicherheitspersonal sichergestellt werden. Der Eingriff ist im Vergleich zu einem vollständigen Verkaufsverbot von Alkohol geringer.

Die Anordnungen sind auch angemessen, weil die Nachteile, die in diesem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Konsum von Alkohol und der Einschränkung der Verkaufsmöglichkeit verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck – dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung – stehen.

Durch die Regelung wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse des Infektionsschutzes, welches dem Schutze von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems dient, einerseits und dem wirtschaftlichen Interesse der Standbetreiber andererseits ermöglicht. Diese können trotz der Einschränkungen Umsätze erwirtschaften. Ein Verkauf von alkoholischen Getränken in geschlossenen Behältnissen zur Mitnahme ist explizit nicht verboten.

Das Interesse des Gesundheitsschutzes überwiegt das Interesse der Betreiber und Betreiberinnen an einem Alkoholausschank bzw. der Besucherinnen und Besucher am Alkoholkonsum während der Öffnungszeiten der Markthalle am 31.12.2021.

 

Zu Ziffer 4:

Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nds. Corona-VO hat die oder der jeweils Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Personen sowie das Alkoholverbot sind ergänzende Maßnahmen zum bereits bestehenden Hygienekonzept der Markthallenbetreiberin, sodass diese die Einhaltung der Anordnungen im Rahmen der Kontrolle ihres Schutz- und Hygienekonzepts ebenfalls zu überprüfen hat.

Zudem haben die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nds. Corona-VO in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche bereits auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken. Es stellt somit keine besondere Erschwernis dar, wenn die Betreiberin der Markthalle auch auf das Alkoholkonsumverbot hinzuweisen hat.

Die Personenanzahl hat die Markthallenbetreiberin schon aus baurechtlichen Gesichtspunkten zu kontrollieren.

Der Hinweis auf die geltenden Regelungen (auch) nach dieser Allgemeinverfügung kann beispielsweise durch Aushang an den Zugangstüren zum Gebäude oder durch entsprechende mündliche Hinweise des den Zutritt kontrollierenden Sicherheitspersonals erfolgen.

 

Zu Ziffer 5:

Die Region Hannover hat in Ziffer 5 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist auf den 31. Dezember 2021 zu beschränken, da die Regelungen sich auf die besondere Situation am Silvestertag beziehen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Hannover, den 29.12.2021

Der Regionspräsident
In Vertretung

Cora Hermenau
Erste Regionsrätin

 

Veröffentlicht am 29.12.2021 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen