Az.: 56.15. 65.10-11760

Bekanntmachung der Region Hannover nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 UVPG (1) i. V. m. § 2 Abs. 1 NUVPG (2) im wasserrechtlichen Verfahren für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in der Stadt Neustadt a. Rbge., Gemarkung Bordenau; Fa. Wiesengraben GmbH, Gütersloh

Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Sachstand
Die Fa. Wiesengraben GmbH (Unternehmensgruppe Hagedorn), Werner-von-Siemens-Str. 18 in 33334 Gütersloh ist Inhaberin der Genehmigung zum Bodenabbau unter Herstellung eines Gewässers auf den Flurstücken 325, 19/5, 20/4, 36/1 und 37/3 in der Gemarkung Bordenau. Das aktuell genehmigte Antragsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 38,2 ha, von der nur rd. 16,7 ha als Gewinnungsfläche für den Abbau von Tonboden vorgesehen sind.

Die derzeitige Genehmigung erlischt zum 31.12.2025. Die vorhandene Rohstoffreserve innerhalb der geplanten Gewinnungsfläche ist noch beträchtlich. Die Fa. Wiesengraben beantragt daher die Fristverlängerung für die Abbauberechtigung unter dem Aspekt der vollständigen Ausschöpfung des Rohstoffvorkommens bis zum 31.12.2040. Die Fortsetzung des Bodenabbauvorhabens wird unter Nutzung der bereits vorhandenen verkehrlichen Erschließung sowie unter Beibehaltung der bisherigen Abbauweise erfolgen, so dass sich die Einwirkungen auf die Umwelt im Wesentlichen auf die beantragten Gewinnungsflächen innerhalb des Genehmigungsgebietes beschränken. Eine Erweiterung der Abbauflächen ist ausdrücklich nicht geplant.


Rechtliche Würdigung
Wird gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 UVPG angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Eine UVP ist bisher nicht durchgeführt worden.

Der gemäß Anlage 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 zu § 2 NUVPG unter lfd. Nr. 1 für Bodenabbauvorhaben nach Landesrecht zu berücksichtigende angegebenen Prüfwert von 10 ha für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelalls wird für die Verlängerung wiederholt überschritten, womit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. Absatz 2 NUVPG vorzunehmen ist.

In § 9 Abs. 5 UVPG wird das sog. „Altvorhabenprivileg“ geregelt: Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG endete am 03.07.1988 und für die Richtlinie 97/11/EG am 14.03.1999.

Dieses ist hier anzuwenden, da die Genehmigung zum Bodenabbau seit 06.03.1979 bzw. 06.11.1981 besteht und das Altvorhaben bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Umsetzungsfrist genehmigt war.

Insoweit bleibt der erreichte Bestand, hier der erreichte Abbaufortschritt (rd. 14,3 ha), hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG unberücksichtigt und es ist lediglich eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. Absatz 2 dieses Gesetzes vorzunehmen.

Das beantragte Vorhaben bewegt sich überwiegend auf bereits für den Bodenabbau vorbereiteten Flächen innerhalb bereits bestehender Genehmigungsgrenzen. Einzelne betroffene Flächen werden aktuell als Ackerflächen intensiv genutzt oder stehen als Betriebsflächen und Anlagenstandorte sowie als temporäre Uferzonen im Zusammenhang mit dem voranschreitenden Bodenabbau. Eine Erweiterung des Abbaus außerhalb bereits bestehender Genehmigungsgrenzen ist nicht vorgesehen.

Vielmehr verkleinert sich das Plangebiet durch Entlassung (rund 4,6 ha) und Nutzungsänderung zugunsten von Kompensationsmaßnahmen (rund 16,9 ha) aus dem Abbauareal um etwa 50% auf nunmehr rund 16,7 ha Fläche. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen durch Fortsetzung des bestehenden Bodenabbaus auf den verbliebenen Restflächen sind gering, da dieser sich überwiegend auf die bereits überformten Flächen erstreckt. Die zu erwartenden Immissionen (Schall, Staub) im Umfeld des Bodenabbaus und entlang der Transportwege bleiben im ortsüblich zulässigen Rahmen und lassen sich zusätzlich durch technische Vorkehrungen und auflagenbedingte Nutzungseinschränkungen weiter minimieren.

Das Abbauvorhaben liegt in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung und zugleich außerhalb geltender umwelt- bzw. denkmalschutzrechtlich relevanter Schutzzonen bzw. -gebieten oder geschützter Lebens- bzw. Landschaftsräumen oder Vorkommen bzw. Fundstätten. Nachteilige Umweltauswirkungen sind daher nicht zu erwarten oder können durch Vorgabe entsprechender Genehmigungsauflagen verhindert werden.


Ergebnis
Die Vorprüfung gemäß § 9 UVPG hat somit ergeben, dass durch das Planungsvorhaben „Änderung bzw. Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemarkung Bordenau, Stadt Neustadt a. Rbge.,“ keine der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien erheblich beeinträchtigt werden. Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Umweltbericht ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Satz 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Region Hannover unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de sowie im zentralen UVP-Portal des Bundes unter https://uvp-verbund.de/portal/ gem. § 20 Abs. Abs. 1 UVP i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NUVPG.

REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag


Schwarze
Hannover, 25.08.2025

 

Veröffentlicht am 25.08.2025
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Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 UVPG1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NUVPG2 im wasserrechtlichen Verfahren für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in...

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Fußnoten

1) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der derzeit geltenden Fassung

2) Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) in der derzeit gültigen Fassung

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