Region Hannover
Ergebnis der Vorprüfung im wasserrechtlichen Verfahren für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemeinde Isernhagen
Bekanntmachung der Region Hannover nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Az.: 36.29 38.09 / 07.01- Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der derzeit geltenden Fassung) i. V. m. § 2 Abs. 1 NUVPG (Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) in der derzeit gültigen Fassung) im wasserrechtlichen Verfahren für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in der Gemeinde Isernhagen, Gemarkung Isernhagen; Fa. GP Günther Papenburg AG. Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Sachstand
Die Fa. GP Günther Papenburg AG beantragt die Fortführung und Vertiefung des Bodenabbaus unter Freilegung des Grundwassers in der Gemarkung Isernhagen, Flur 30 (Abbaufeld Isernhagen-Nord), Planfeststellung vom 15.06.1990.
Das Abbaugewässer hat aktuell eine Fläche von etwa 22 ha. Die noch abzubauende Landfläche beträgt ca. 1,5 ha. Auf der gesamten Seefläche ist eine Nachauskiesung beabsichtigt bis zur Basis der Lagerstätte. Nach neueren Messungen werden eiszeitliche Rinnen unter der Tonschicht bei etwa 16,5 m u GOK vermutet. Um diese noch gewinnen zu können, wenn es sich als technisch durchführbar erweist, wird eine Abbautiefe von 20 m beantragt. Für die notwendige Standsicherheit sind dafür 5 m bzw. 6 m breite Bermen anzulegen, bevor der Abbau auf die Endtiefe geführt wird.
Insgesamt ist von einer noch abbaufähigen Kies- und Sandmenge von rund 1,1 Mio m³ auszugehen. Bei einer angenommenen jährlichen Fördermenge zwischen 100.000 und 150.000 m³ kann von einer weiteren Förderdauer von 7-8 Jahren ausgegangen werden.
Rechtliche Würdigung
Wird gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 UVPG angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Eine UVP ist bisher nicht durchgeführt worden.
Der gemäß Anlage 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 zu § 2 NUVPG unter lfd. Nr. 1 für Bodenabbauvorhaben nach Landesrecht zu berücksichtigende angegebenen Prüfwert von 10 ha für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelalls wird für die Verlängerung wiederholt überschritten, womit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. Absatz 2 dieses Gesetzes vorzunehmen ist.
In § 9 Abs. 5 UNVPG wird das sog. „Altvorhabenprivileg“ geregelt:“ Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.“ Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG endete am 03.07.1988 und für die Richtlinie 97/11/EG am 14.03.1999.
Dieses ist hier anzuwenden, da die Genehmigung zum Bodenabbau seit 15.06.1990 besteht und das Altvorhaben bereits vor den Zeitpunkten der jeweiligen Umsetzungsfristabläufe genehmigt wurde.
Insoweit bleibt der erreichte Bestand, hier der Abbaufortschritt (ca. 22 ha), hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG unberücksichtigt und es ist lediglich eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. Absatz 2 dieses Gesetzes vorzunehmen.
Das beantragte Vorhaben bewegt sich auf bereits für den Bodenabbau vorbereiteten Flächen innerhalb bereits bestehender Genehmigungsgrenzen. Eine Erweiterung des Abbaus außerhalb dieser Flächen ist nicht vorgesehen.
Die zu erwartenden Umweltauswirkungen durch Fortsetzung des bestehenden Bodenabbaus auf den verbliebenen Restflächen sind gering, da dieser sich auf die bereits überformten Flächen erstreckt. Die zu erwartenden Immissionen im Umfeld des Bodenabbaus (Lärm) und entlang der Transportwege (Lärm, Staub) bleiben im ortsüblich zulässigen Rahmen und lassen sich zusätzlich durch technische Vorkehrungen und auflagenbedingte Nutzungseinschränkungen weiter minimieren.
Die überschlägige Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des mit der Planänderung vorbereiteten Vorhabens hat ergeben, dass die Umsetzung der Planung voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird. Daher ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Umweltbericht nicht erforderlich. Dessen ungeachtet sind die Umweltbelange im Rahmen der Planung zu berücksichtigen.
Ergebnis
Die Vorprüfung gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass durch die Planänderung des Vorhabens „Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in der Stadt Isernhagen, Gemarkung Isernhagen keine der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien erheblich beeinträchtigt werden. Damit ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Umweltbericht nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Satz 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Region Hannover unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de sowie im niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/portal/ gem. § 20 Abs. Abs. 1 UVP i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1 NUVPG.
REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Schwarze
Hannover, 15.12.2022
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Bekanntmachung der Region Hannover nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 UVPG1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NUVPG2 im wasserrechtlichen Verfahren für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung in derGem...