AZ: 63.01/B 3-21/4 - 2026
Planfeststellungsverfahren für den B 3 Ersatzneubau Hochstraße Weidetor (hier: vorgezogener Bau der Behelfsumfahrung)
Bekanntmachung
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbaubehörde) – regionaler Geschäftsbereich Hannover - hat für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Region Hannover – Team Baurecht und Fachaufsicht.
Die Bundesstraße 3 (B 3) gehört im Planungsgebiet der Landeshauptstadt Hannover zum Messeschnellweg und ist ein wesentlicher Bestandteil des großräumigen Straßennetzes. Die Hochstraße Weidetor überführt hier die B 3 über den innerörtlichen Kreisverkehr Weidetor und ist über Rampen mit dem Kreisverkehr und im weiteren Verlauf mit der Klingerstraße sowie der Karl-Wiechert-Allee verbunden. Gegenstand des Verfahrens ist die Errichtung einer Behelfsbrücke im Zuge der B 3 Messeschnellweg Hannover, die den Abriss der gegenwärtigen Brücke über den Weidetorkreisel ermöglichen soll, indem der überregionale Verkehr der Bundesstraße bis zur Verkehrsfreigabe eines endgültigen Ersatzbauwerks dorthin verlagert wird. Anlass des Vorhabens ist, dass die bisherigen Ertüchtigungsmaßnahmen nicht zur Erhöhung der Tragfähigkeit und Standfestigkeit des Bestandsbauwerkes geführt haben, so dass dieses zeitnah vorzeitig außer Betrieb zu nehmen ist. Die Behelfsumfahrung soll an der Süd-Ostseite des Weidetores errichtet werden und die Verkehrsführung auf dem Provisorium er-folgt jeweils einspurig in Fahrtrichtung Messe bzw. Celle bei einer Fahrstreifenbreite von 3,25 m je Fahrtrichtung.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Laut Nr. 14.6 der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Satz 1 UVPG handelt es sich bei dem Bau der Behelfstumfahrung um den „Bau einer sonstigen Bundesstraße“, für den in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festgestellt worden ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Das Ergebnis der negativen Vorprüfung ist im UVP-Verbundportal einsehbar (https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=35bee874-dcab-48f2-9217-e3e98c3638fa).
Losgelöst davon hat der Vorhabensträger eine freiwillige UVP vorgenommen und die UVS wird nebst Planunterlagen auch im UVP-Portal zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten neben einem Merkblatt zur Planfeststellung folgende Unterlagen:
Erläuterungsbericht (Unterlage 1),Übersichtskarte (Unterlage 2), Übersichtslageplan (Unterlage 3), Lagepläne (Unterlage 5), Höhenpläne (Unterlage 6), Landschaftspflegerische Maß-nahmen (Unterlage 9), Grunderwerbsplan (Unterlage 10.1) und Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.2), Regelungsverzeichnis (Unterlage 11), Straßenquerschnitte (Unterlage 14),, sonstige Pläne (Unterlage 16), Immissionstechnische Unterlagen (Unterlage 17.1), Wasser-technische Untersuchungen (Unterlage 18) sowie die Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19).
Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 20.04.2026 bis zum 19.05.2026 im Internet unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.
Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Sinne von § 17 a Abs. 3, S. 2 FStrG liegen die Planunterlagen nachrichtlich im o.g. Zeitraum bei der Region Hannover im Servicebüro Bauen (Dienstgebäude Höltystraße 17, 30171 Hannover) aus und können dort nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden (Kontakt +49511616 -22200; servicebuerobauen@region-hannover.de). Das Servicebüro ist zu nachfolgenden Zeiten fernmündlich erreichbar:
Mo – Do: 8:30 – 12:00 Uhr
Fr: 8:30 – 12:00 Uhr
Einwendungen können nach § 17 a Abs. 4 FStrG wie folgt gegenüber der Region Hannover als Anhörungsbehörde erhoben werden:
1. Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19.06.2026 (einschl.), bei der Region Hannover – Team Baurecht und Fachaufsicht (Anhörungsbehörde) schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zulässig ist auch die Eingabe per Mail unter 63.01.Planfeststellung@region-hannover.de. Beachtlich sind im Übrigen die Regeln zur elektronischen Kommunikation mit der Region Hannover, die unter www.hannover.de/region-hannover-vps eingesehen werden können. Die Einwendung muss in allen Fällen neben Namen und Anschrift den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Auf Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzulegen, ist diese Regelung ebenfalls anwendbar. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter) von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren außerhalb der Planfeststellung behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) erfolgt nebst Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung dadurch, dass die Entscheidung nebst Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen im Internet unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de/ veröffentlicht wird. Daneben wird eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf die Veröffentlichung im Internet sowie die leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit wird in den örtlichen Tageszeitungen hingewiesen. Mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist gilt die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
7. Die Nummern 1 bis 6 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff UVPG entsprechend.
8. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeit-punkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
9. Da für das Vorhaben eine freiwillige UVP durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Region Hannover ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten.
Hannover, 18.04.2026
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Gez. Weisker