AZ: 63.01/ B 217-16/12-2026
Planfeststellungsverfahren für den Umbau der B 217 AS Völksen mit Erneuerung des Bauwerkes BW 5550
Die vorliegende Planung umfasst den Umbau der Anschlussstelle Völksen im Zuge der Bundesstraße B 217 in Verbindung mit der regelkonformen Erneuerung des Brückenbauwerks 5550. Die Baustrecke beträgt ca. 1.250 m und beginnt nördlich der Straße „An der Badeanstalt“ und endet südwestlich der Straße „Nach den Dellen“. Weitere Bestandteile des Vorhabens sind die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens für die Straßenentwässerung im nördlichen Teil sowie die Errichtung eines weiteren kleineren Regenrückhaltebeckens am südlichen Ende inklusive Zuwegung. Der Ausbau der Straße beinhaltet die Verbreiterung des Straßenquerschnitts für die Aufteilung der Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn (ohne Seitenstreifen), welche durch eine Mitteltrennung voneinander getrennt sind. Die vorhandene Streckenführung bleibt im Wesentlichen bestehen. Nähere Details sind dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1 der Planunterlagen) zu entnehmen.
Anlass des Vorhabens ist, dass das bestehende Brückenbauwerk 5550 der B 217 gemäß einer Nachberechnung aus dem Jahr 2014 ein Bruchverhalten ohne Vorankündigung „Bruch vor Riss“ aufweist und deshalb ein Neubau notwendig ist. Zudem weist die Anschlussstelle Völksen erhebliche verkehrliche Defizite auf und soll den aktuellen Regelwerken entsprechend umgeplant werden. Diese sind u.a. fehlende Ein- und Ausfädelungsstreifen bei beiden Richtungsfahrbahnen, zu geringe Radien im Bereich der nördlichen Rampenfahrbahnen so-wie eine Randbebauung an den südlichen Rampenfahrbahnen.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Laut Nr. 14.6 der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Satz 1 UVPG handelt es sich bei dem Vorhaben um den „Bau einer sonstigen Bundesstraße“, für den in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Eine UVP ist erforderlich, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Region Hannover und der Vorhabensträger haben sich hier dafür entschieden, auf eine Vorprüfung des Einzelfalls zu verzichten und eine UVP als nichtselbstständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten neben einem Merkblatt zur Planfeststellung:
Erläuterungsbericht (Unterlage 1),Übersichtskarte (Unterlage 2), Übersichtslageplan (Unterlage 3), Übersichtshöhenpläne (Unterlage 4), Lagepläne (Unterlage 5), Höhenpläne (Unterlage 6), Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen (Unterlage 7), Entwässerungsmaßnahmen (Unterlage 8), Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 9), Grunderwerbsplan (Unterlage 10.1) und Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.2), Regelungsverzeichnis (Unterlage 11), Widmung-Umstufung-Einziehung (Unterlage 12), Straßenquerschnitte (Unterlage 14), Bauwerkskizzen (Unterlage 15), Leitungspläne (Unterlage 16), geotechnische Untersuchungen (Unterlage 20) sowie verkehrstechnische Unterlagen (Unterlage 22).
Die Planunterlagen enthalten außerdem die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 2 und 3 UVPG:
- UVP-Bericht
- Immissionstechnische Untersuchungen (Unterlage 17)
- Wassertechnische Untersuchungen (Unterlage 18)
- Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19).
Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 12.10.2026 bis zum 11.11.2026 im Internet unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.
Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Sinne von § 73 VwVfG liegen die Planunter-lagen nachrichtlich im o.g. Zeitraum auch bei der Stadtverwaltung von Springe (Zur Salzhaube 9, 31832 Springe) während der allgemeinen Dienststunden (Mo.- Do. 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) aus und können dort eingesehen werden. Einwendungen können ausschließlich wie folgt gegenüber der Region Hannover als Planfeststellungsbehörde erhoben werden:
- Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Auslegung des Plans, also bis zum 23.11.2026 (einschl.) bei der Region Hannover – Team Baurecht und Fachaufsicht (Anhörungsbehörde) schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zulässig ist auch die Eingabe per Mail unter 63.01.Planfeststellung@region-hannover.de. Beachtlich sind im Übrigen die Regeln zur elektronischen Kommunikation mit der Region Hannover, die unter www.hannover.de/region-hannover-vps eingesehen werden können. Die Einwendung muss in allen Fällen neben Namen und Anschrift den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt sind, sowie der Träger öffentlicher Belange über der Auslegung des Plans.
- Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellung-nahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er öffentlich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellung-nahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) erfolgt nebst Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung dadurch, dass die Entscheidung nebst Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen im Internet unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de/ veröffentlicht wird. Daneben wird eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
- Die Nummern 1 bis 6 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff UVPG entsprechend.
- Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
- Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Region Hannover ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten.
Hannover, 07.10.2026
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Gez. Weisker