Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zum nachhaltigen Umgang mit der Ressource Grundwasser („Förderrichtlinie Grundwasser“)

Region Hannover

Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zum nachhaltigen Umgang mit der Ressource Grundwasser („Förderrichtlinie Grundwasser“)

1.    Zuwendungszweck
Die Region Hannover fördert Maßnahmen zum nachhaltigen Umgang mit der Ressource Grundwasser innerhalb des Regionsgebiets.
Als nachhaltiger Umgang wird jede grundwasserbezogene Maßnahme bezeichnet, die den Grundwasserkörper und somit das Grundwasserdargebot schont. Zielsetzung dieser Förderrichtlinie sind Förderungen von freiwilligen Maßnahmen, die die Ressource Grundwasser nachhaltig bewirtschaften und der Grundwasseranreicherung dienen, um das nutzbare Grundwasserdargebot zu verbessern.

2.    Fördergegenstand und Fördervoraussetzung 
Folgende Maßnahmen können gefördert werden, soweit sie der Zielsetzung dieser Richtlinie dienen und über rechtliche Vorgaben hinausgehen:

2.1.    Grundwasseranreicherung durch Versickerung

Maßnahmen, die gezielt auf Dauer der Grundwasseranreicherung dienen und den Grundwasserhaushalt nachweislich qualitativ und quantitativ positiv beeinflussen. 
z. B.:

  • Versickerungsbecken ab einer Größe von >500 m² als zusätzliche Versickerungsanlage über die in der Bauleitplanung erforderlich vorzuhaltenden Versickerungs- oder Regenrückhaltebecken
  • Neuanlage von Versickerungsgräben mit einer Mindestlänge von 100 m

2.2.    Auf Dauer angelegte Grundwasseranreicherungs- und Infiltrationsanlagen 
z. B.:

  • Herstellung von Grundwasser-Infiltrationsanlagen über Injektionsbrunnen oder -lanzen

2.3.    Speicherung von Niederschlagswasser in Kombination mit Versickerungsrigolen

2.4.    Bau von Kleinstauanlagen an Gewässern III. Ordnung. Ggf. auch Abflussmessungen an Kleinstauanlagen, die mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) im Rahmen eines Controllings abgestimmt und für notwendig befunden wurden.

2.5.    Bau von Drainagestauschächten mit einer kontrollierten Steuerung des Abflusses landwirtschaftlicher Flächenentwässerung in Vorflutern

  • 2.6.    Umstellung auf effiziente Beregnungstechniken für die landwirtschaftliche Beregnung (nicht in Gewächshäusern)
    z. B.:
  • Düsenbewässerung / Düsenwagen
  • Kreis- und Linearberegnungsanlagen
  • Tropfbewässerung im Kartoffel- und Gemüseanbau

Nicht förderfähige Maßnahmen sind u. a.:

  • der Kauf von Flächen zur Umsetzung von Maßnahmen,
  • die Pflege und Instandsetzung von Bauwerken, Maschinen, Flächen,
  • Maßnahmen im Zuge temporärer GW-Haltungen,
  • Machbarkeitsstudien, Studien, Diplom-, Bachelor-, Masterarbeiten oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten,
  • Maßnahmen außerhalb der Region Hannover.

Im Zweifelsfall kann die Maßnahme frühzeitig mit der Region Hannover  erörtert werden.

3.    Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

4.    Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1.    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht zurückzuzahlender Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung mit einem Förderhöchstbetrag für alle zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

4.2.    Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 €, gewährt.

4.3.    Zur Finanzierung der Maßnahme muss ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die antragstellende Person erbracht werden.

4.4.    Die Zuwendungsquote von bis 80 % bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese ergeben sich aus den Gesamtausgaben der Maßnahme abzüglich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.5.    Es werden nur Maßnahmen gefördert, bei denen sich zum Zeitpunkt der Bewilligung ein Zuschussbetrag in Höhe von mindestens 5.000 Euro ergibt.

4.6.    Pro Maßnahme wird maximal eine Zuwendung mit einem Förderhöchstbetrag von insgesamt 50.000 Euro gewährt.

4.7.    Von der antragstellenden Person ist die Fördermöglichkeit durch andere Institutionen (z. B. Land, Bund, EU) zu prüfen.

4.8.    Die Umsatzsteuer gehört zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit die zuwendungsempfangende Person nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

4.9.    Maßgeblich für die Berechnung der konkreten Höhe der Zuwendung (bis zum Förderhöchstbetrag) sind die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen Ausgaben. 

4.10.    Zuwendungsfähig sind Ausgaben der zuwendungsempfangenden Person, die ursächlich im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

4.11.    Werden Zuwendungen von Unternehmen beantragt, setzt eine Förderung voraus, dass diese ohne Verstoß gegen das Europäische Beihilferecht gewährt werden kann (Ausschluss des Beihilfe-Tatbestandes oder de-minimis-Beihilfe) – eine entsprechende Erklärung ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen.

5.    Antragsfrist und vorzeitiger Maßnahmenbeginn

5.1.    Anträge können jederzeit gestellt werden, spätestens jedoch bis zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres. Anträge ab dem 01.11. werden im Folgejahr beschieden. Der Erlass von Bescheiden erfolgt ab dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung der Region Hannover für das jeweilige Kalenderjahr.


5.2.    Mit der Maßnahme darf erst nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Maßnahme zuzurechnenden Vertrages.

5.3.    Die Region Hannover kann in begründeten Fällen auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Aus der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ergibt sich keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.

6.    Antragsverfahren

6.1.    Anträge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars in digitaler Form oder schriftlich bei der Region Hannover, Fachbereich Umwelt, Team Gewässerschutz West, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover, gewaesserschutz@region-hannover.de zu stellen. Über Änderungen zum Antragsverfahren informiert die Homepage www.hannover.de.

6.2.    Erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • eine Maßnahmenbeschreibung mit fachlicher Begründung, einschließlich erforderlicher Pläne, 
  • Terminplan
  • ein Ausgabenplan
  • ein Finanzierungsplan mit Ausweisung von Zuwendungen Dritter
  • schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers über die Verfügbarkeit der Fläche bei fremden Eigentum
  • eine Erklärung, dass mit der Maßnahme, für das die Förderung beantragt wird, noch nicht begonnen wurde
  • ggf. eine De-minimis-Erklärung des antragstellenden Unternehmens
  • die Benennung eines zentralen Ansprechpartners
  • die eigenhändige Unterschrift einer unterzeichnungsbefugten Person


6.3.    Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein und ist entsprechend im Finanzierungsplan nachzuweisen.

6.4.    Die Region Hannover kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern. Sofern die Unterlagen unvollständig sind, können Unterlagen auf Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist bei der Region Hannover nachgereicht werden. Bei Nichtvorlage wird der Antrag abgelehnt.

7.    Bewilligung

7.1.    Eine Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid (ggf. auch in digitaler Form). Die Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führen.

7.2.    Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid definiert. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Angefallen sind Ausgaben, wenn die entsprechende Leistung erbracht ist.

7.3.    Kann eine Maßnahme aus wichtigen und unvorhersehbaren Gründen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt werden oder verzögert es sich über diesen hinaus oder ergeben sich Abweichungen vom Zuwendungsbescheid, ist die Region Hannover unverzüglich zu informieren.

7.4.    Auf Antrag kann eine einmalige Verlängerung des Bewilligungszeitraumes erfolgen. Der Antrag muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

7.5.    Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ersetzt keine für eine Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse.

7.6.    Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

7.7.    Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller förderfähigen Anträge aus, entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs der förderfähigen Anträge über die Gewährung der Zuwendungen.

7.8.    Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk bzw. ANBest-P) sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

8.    Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt grundsätzlich gemäß den Bestimmungen in den ANBest-Gk bzw. ANBest-P. Ausnahmen können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden.

9.    Abweichung vom Antrag

9.1.    Änderungen in der bewilligten Maßnahmenausführung und/oder im Ausgaben- und Finanzierungsplan sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Region Hannover zulässig.

9.2.    Werden die bewilligten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger nicht zweckentsprechend verwendet, ist der Zuwendungsbescheid widerrufen werden.

10.    Kumulierung

Eine Kumulation mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. Von der Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen sind Maßnahmen, die bereits im Kontext eines anderen Förderinstruments der Region Hannover finanzielle Unterstützung erhalten.

11.    Verwendungsnachweis, Zweckbindungsfrist

11.1.    Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Regelungen in den ANBest-P bzw. ANBest-Gk einzureichen.

11.2.    Abweichend von Ziffer 5.5 der ANBest-Gk bzw. Ziff. 6.1 der ANBest-P bedarf es keines Zwischenberichtes. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

11.3.    Im Zuwendungsbescheid wird eine Zweckbindungsfrist geregelt, die grundsätzlich 30 Jahre betragen soll.

12.    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Eine Beteiligung der Region Hannover bzgl. einer bewilligten Maßnahme ist im Rahmen einer gemeinsamen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu gewährleisten. Auf die Gewährung von Zuwendungen der Region Hannover ist in geeigneter Weise unter Verwendung der Wort- und Bildmarke der Region Hannover hinzuweisen. Pressemitteilungen und Veröffentlichungstexte sind mit der Region Hannover abzustimmen. Die Präsentation einer bewilligten Maßnahme im Rahmen von Veranstaltungen für Presse und Öffentlichkeit erfolgt gemeinsam mit der Region Hannover. Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen sind rechtzeitig mit dem Team Gewässerschutz West der Region Hannover abzustimmen. Der Region Hannover ist seitens der zuwendungsempfangenden Person Bild- und Textmaterial für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und zur Dokumentation zur Verfügung zu stellen.


13.    Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.06.2026 in Kraft.

Sie tritt zum 31.12.2035 außer Kraft.
 

Nach oben