Region Hannover

Bekanntmachung der Region Hannover nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Az.: 56.15.65.10.11767

Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 NUVPG im wasserrechtlichen Verfahren für die Erteilung der Bodenabbaugenehmigung in der Stadt Lehrte, Gemarkung Steinwedel; Fa. Bähre Transport GmbH & Co. KG, Lehrte


Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)


Sachstand
Die Fa. Bähre Transport GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 9, 31275 Lehrte beantragt die Genehmigung für einen Bodenabbau unter Freilegung des Grundwassers (Neuaufschluss) in der Gemarkung Steinwedel, Flur 4, Flurstücke 49/5, 49/6 und 50 auf einer Fläche von etwa. 4,54 ha Größe. Es ist vorgesehen die vorhandene Sand-/Kieslagerstätte unterhalb der oberflächlichen Deckschicht (Ackerkrume) vollständig bis auf die in der Tiefe anstehenden tertiären Tone abzubauen. Als Endteufe für den geplanten Bodenabbau ist rd. 20 m unter dem Ausgangsniveau (GOK) vorgesehen. Es wird von einer Gesamtmenge an abbaufähigem Kies- und Sand von rund 400.000 m³ ausgegangen. Bei einer angenommenen jährlichen Fördermenge von etwa 20.000 m³ ist von einer Rohstoffförderung über einen Zeitraum von rd. 20 Jahren auszugehen. Das im Zuge der Grundwasserfreilegung entstehende Abbaugewässer wird im letzten Abbaustadium eine Flächengröße von etwa 3,5 ha bei einer maximalen Wassertiefe von bis zu 19 m erreichen. Die Herrichtung (Renaturierung) der Flächen nach Abbauende erfolgt vollumfänglich als Naturschutz-/ Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Eingriffsbetrachtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).


Rechtliche Würdigung
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), i. V. m. § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) stellt die Region Hannover auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Der gemäß Anlage 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 zu § 2 NUVPG unter lfd. Nr. 1 für Bodenabbauvorhaben nach Landesrecht zu berücksichtigende angegebenen Prüfwert von 10 ha für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelalls wird für das Vorhaben (ca. 4,5 ha) deutlich unterschritten, womit lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. Absatz 2 NUVPG vorzunehmen ist.

In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde gem. § 7 Abs. 2 UVPG, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.


Ergebnis
Die Vorprüfung gemäß § 7 UVPG hat ergeben, dass die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Umweltbericht nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Region Hannover unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de sowie im niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/portal/ gem. § 20 Abs. Abs. 1 UVP i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1 NUVPG.


REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag


Schwarze


Hannover, 16.04.2024

 

Veröffentlicht am 16.04.2024:
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