Außer Kraft 14.03.2022 Allgemeinverfügung der Region Hannover über die verpflichtende Nutzung des digitalen Meldeportals

zur Erfüllung der Benachrichtigungspflicht nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG im Regionsgebiet - Az. 53.80 - 2/2022

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 10 VwVfG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 IfSG folgende 
 
Allgemeinverfügung:
 

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG, die Betriebsstätten im Gebiet der Region Hannover haben, sind verpflichtet, die Benachrichtigung nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG an das Gesundheitsamt der Region Hannover ab dem 16.03.2022 über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de/ durchzuführen.

2. Sofern eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehr als 50 Benachrichtigungen zugleich abzugeben hat, ist diese/s berechtigt, die Benachrichtigung - ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Gesundheitsamtes - auf einem anderen digitalen Weg zu übermitteln.

Sofern in Einzelfällen eine Nutzung des digitalen Meldeportals aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Benachrichtigung - ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Gesundheitsamtes - auf einem anderen Weg erfolgen. 

3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 15.03.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2022.
  
Hinweise:
 
1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: 
 
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
 
2. Die Benachrichtigung nach Ziffer 1 hat gemäß § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG unverzüglich zu erfolgen. Eine Benachrichtigung, die erst nach einem Zeitraum von mehr als 14 Tagen erfolgt, wird nicht mehr als unverzüglich angesehen.  

3. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung. 

4. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

5. Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 7 e) IfSG handelt, wer entgegen § 20 a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 IfSG eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Der Verstoß kann gemäß § 73 Absatz 2 IfSG für jeden Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
 
Begründung:
 
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist somit für die Umsetzung des § 20 a IfSG zuständig.

Zu Ziffer 1:
Die in § 20 a Absatz 2 IfSG vorgesehene, auf die dort genannten Personengruppen bezogene Pflicht, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, dient einer effizienten Implementierung der in § 20 a Absatz 1 IfSG vorgesehenen Impfpflicht und damit unmittelbar dem Schutz von besonders vulnerablen Personengruppen. Dazu ist eine zeitnahe Identifizierung der Personen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben, erforderlich. 

Der Region Hannover steht nach § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) grundsätzlich ein Verfahrensermessen zu. Danach gelten für Verwaltungsverfahren die Grundsätze der Nichtförmlichkeit, der Einfachheit, der Zweckmäßigkeit und der Zügigkeit. Nach § 10 Satz 1 VwVfG ist die Behörde bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens also grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden. Dieser Grundsatz ist nicht im Sinne eines Formverbots zu verstehen, denn behördlicherseits aufgestellte formelle Anforderungen können der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dienen.

Die Verpflichtung der von § 20 a IfSG umfassten Einrichtungen und Unternehmen zur Nutzung des digitalen Meldeportals dient gerade der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Das Infektionsschutzgesetz selbst sieht keine besonderen Formvorschriften für die Benachrichtigung nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG vor.  

Das Land Niedersachsen stellt das Meldeportal zur Verfügung, dessen Nutzungspflicht mit dieser Allgemeinverfügung geregelt wird. Durch die Nutzung des Portals wird sichergestellt, dass die Einrichtungen und Unternehmen alle notwendigen einrichtungs- und personenbezogenen Daten mitteilen. Zudem können diese Informationen aus dem Portal direkt in die Datenbanken des Gesundheitsamtes zur weiteren Verarbeitung übernommen werden, was die Gefahr von Übertragungsfehlern reduziert. Das zeitaufwändige Zusammentragen und Eingeben von Daten, durch das zudem erhebliche Personalkapazitäten gebunden würden, entfällt bei der Nutzung des Portals.

Dieser zeitliche und organisatorische Vorteil lässt auch die verbindliche Nutzungspflicht - im Gegensatz zu einem unverbindlichen bloßen Angebot der Nutzung des Meldeportals - verhältnismäßig erscheinen. Es ist damit zu rechnen, dass eine große Anzahl an Einrichtungen und Unternehmen jeweils eine oder mehrere (unter Umständen auch mehrere Hundert) Benachrichtigungen abgeben werden. Wenn die Form und der genaue Inhalt der Benachrichtigungen freigestellt blieben, wäre die weitere Bearbeitung dieser Benachrichtigungen im Gesundheitsamt nur mit erheblichen Verzögerungen möglich, weil die Daten zunächst aufbereitet und ggf. vervollständigt werden müssten. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Durchsetzung der Impf- bzw. Nachweispflicht, die dem Schutz vulnerabler Gruppen dienen soll, würde in dem Fall ganz erheblich erschwert, der Schutzzweck drohte vereitelt zu werden.

Besonderen Umständen einzelner Einrichtungen und Unternehmen kann über die Ausnahmen nach Ziffer 2 Rechnung getragen werden.
 
Nach den Angaben des Landes Niedersachsen, das das Portal konzipiert hat, kann die Benachrichtigung nachträglich bearbeitet und seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens mit einer kurzen Stellungnahme auch für erledigt erklärt werden, etwa wenn ein Nachweis nach erfolgter Benachrichtigung doch noch bei der Einrichtung oder dem Unternehmen vorgelegt wird oder wenn die betroffene Person nicht mehr dort tätig ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist § 16 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG. Wenn der Nachweis nach § 20 a Absatz 2 Satz 1 IfSG nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten (§ 2 Nummer 16 IfSG) zu übermitteln. Die Datenübermittlung und Verarbeitung erfolgt insoweit auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe i der DS-GVO. Mit dieser Allgemeinverfügung wird lediglich der Übermittlungsweg geregelt, es werden jedoch keine neuen Übermittlungspflichten oder -tatbestände geschaffen.

Zu Ziffer 2:
 Es sind begrenzte Ausnahmen von der Nutzungspflicht vorzusehen.

Diese betreffen einerseits große Einrichtungen und Unternehmen, die mehr als 50 Benachrichtigungen für Personen ohne den erforderlichen Nachweis abgeben müssten. Angesichts der insgesamt hohen Impfquote in den von § 20 a IfSG betroffenen Einrichtungen und Unternehmen wird die Zahl von 50 Personen ohne den erforderlichen Nachweis nur bei sehr großen Einrichtungen oder Unternehmen erreicht werden. Bei solchen Einrichtungen und Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass die Datenerfassung ohnehin bereits digital in Form einer Datenbank erfolgt. Es kann daher mit Zustimmung des Gesundheitsamtes auch eine unmittelbare Datenübernahme aus der Datenbank der Einrichtung bzw. des Unternehmens in die Datenbank des Gesundheitsamtes erfolgen, ohne dass die Daten jeder betroffenen Person einzeln in das Meldeportal eingegeben werden müssen. Voraussetzung hierfür sind die Vollständigkeit der erfassten Daten, die technische Kompatibilität der verwendeten Software (Herstellung einer Schnittstelle ohne weiteres möglich) und die rechtliche Unbedenklichkeit im Einzelfall. Es besteht kein Anspruch der Einrichtungen und Unternehmen darauf, diese Ausnahme nutzen zu können, da im Voraus nicht festzustellen ist, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Ausnahme soll der beiderseitigen Arbeitserleichterung bei der Einrichtung bzw. dem Unternehmen und beim Gesundheitsamt dienen.

Andererseits ist eine Ausnahme für Einzelfälle vorgesehen, bei denen die Nutzung des Meldeportals aus persönlichen oder technischen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Zu den nutzungspflichtigen „Einrichtungen und Unternehmen“ gehören beispielsweise nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3f) IfSG auch Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe) Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. Da unklar ist, ob und in welchem Umfang das Meldeportal barrierefrei ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Nutzung für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe je nach der Art ihres Eingliederungshilfebedarfs nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen durchführbar ist. Diese Personen sollen - jedoch nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes - notwendige Benachrichtigungen auf einem anderen Wege abgeben können, wobei dieser Weg im Einzelfall durch das Gesundheitsamt festgelegt wird. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, diese Ausnahme nutzen zu können.

Einrichtungen und Unternehmen, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, können die Zustimmung des Gesundheitsamtes ausschließlich per E-Mail an impfpflicht20a@region-hannover.de einholen.

Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Befristung orientiert sich an der Geltungsdauer von § 20 a IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 14.03.2022
Der Regionspräsident

Steffen Krach

Veröffentlicht am 14.03.2022 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen