Außer Kraft 06.10.2022 Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verpflichtung von Heimen nach § 2 Absatz 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnfo...

Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für Besucher anzubieten - Az. 53.80 - 04/2022

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Heime nach § 2 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) sind verpflichtet, Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.09.2022 im Rahmen eines einrichtungsspezifischen Testkonzeptes für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte, die die Einrichtung betreten möchten, anzubieten.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 07.10.2022 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 07.04.2023.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 IfSG zuständig.

Diese Allgemeinverfügung beruht auf der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 05.10.2022.

Zu Ziffer 1:

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der (niedersächsischen) Subdelegationsverordnung die Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.09.2022 erlassen. Ziel der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist, ergänzend zu den bundesrechtlich geregelten Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und des § 28 b IfSG mit Wirkung vom 01.10.2022 weitere notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen. Weitergehende Schutzmaßnahmen der Kommunen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 16 Absatz 1 IfSG wird diese Allgemeinverfügung als landesspezifische Vorgabe erlassen.

Nach § 28 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchstabe b IfSG sind Besucherinnen und Besucher von Heimen nach § 2 Absatz 2 NuWG sowie Dritte verpflichtet, sich vor oder bei dem Betreten der Einrichtung testen zu lassen. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der vulnerablen Gruppen, die im Falle einer Infektion nach den Erkenntnissen des RKI in besonderem Maße von besonders schweren Krankheitsverläufen bedroht sind. Gleichzeitig gilt es, auch bei dieser Schutzmaßnahme dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung zu tragen und das Recht auf Soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen uneingeschränkt sicherzustellen. Daher haben die vorherigen Niedersächsischen Corona-Verordnungen eine Verpflichtung der Heime nach § 2 Absatz 2 NuWG geregelt, für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte Testungen anzubieten. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 16.09.2022 ist eine solche Regelung im Verordnungswege durch das Land aus rechtstechnischen Gründen nicht mehr möglich.

Gleichzeitig regelt § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b IfSG, dass sicherzustellen ist, dass Gäste und Besucher solcher Einrichtungen gemäß dem einrichtungsspezifischen Testkonzept und unter Berücksichtigung landesspezifischer Vorgaben getestet sind. Das Recht auf Soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner umfasst das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, regelmäßig Besuch zu empfangen. Das Recht auf Soziale Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner umfasst das Recht und die tatsächliche Möglichkeit, regelmäßig Besuch zu empfangen. Dieses Recht läuft ins Leere, wenn Besuche aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar erschwert sind, weil für Besucherinnen, Besucher und Dritte keine adäquate Testmöglichkeit erreichbar ist. Dabei ist auch der Grundsatz zu beachten, dass nach §§ 28a Abs. 2 Satz 2, 28b Abs. 5 Satz 4 IfSG bei allen Schutzmaßnahmen ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben muss und Schutzmaßnahmen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder einzelner Gruppen führen dürfen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordnete Maßnahme ist eine landesspezifische Vorgabe, die sowohl die Rechte einer besonders vulnerablen Gruppe gewährleistet als auch den Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes und der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht gefährdet.

Die Regelung ist verhältnismäßig und setzt lediglich eine bisher bereits vorhandene Regelung inhaltsgleich in einer rechtstechnisch anderen Weise fort. 

 Zu Ziffer 2:

Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Durch die Befristung der fachaufsichtlichen Weisung und darauf aufbauend dieser Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 angepasst wird.

Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Hannover, den 06.10.2022

Der Regionspräsident
 

Steffen Krach

 

Veröffentlicht am 06.10.2022 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen