Region Hannover

10.10.2022 Allgemeinverfügung der Region Hannover zum Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren

Steinhuder-Meer-Angelegenheit

Allgemeinverfügung

Hiermit wird für das unter den Gemeingebrauch der Dümmer- und Steinhuder-Meer-Verordnung (DStMVO) fallende Befahren des Steinhuder Meers eine Ausnahme vom Verbot des Einsatzes von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren vorläufig bis zum 05.11.2022 erteilt, wenn und soweit das Befahren zum Einholen von Fahrzeugen an Kran- und Slipanlagen aufgrund des niedrigen Wasserstandes erforderlich ist.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter folgenden Auflagen:

  1. Gefahren oder gesegelt werden darf jeweils nur der direkte, kürzeste Weg vom Liegeplatzsteg zur nächstgelegenen nutzbaren Slip- oder Krananlage.
  2. Zum Einsatz gebracht werden dürfen nur Fahrzeuge, welche bereits eine Genehmigung für das Befahren mit Verbrennungsmotor besitzen.
  3. Fahrten über das Meer vom Nord- zum Südufer und umgekehrt sind nicht zulässig. Ausnahmen hiervon müssen unter Begründung der zwingenden Erforderlichkeit bei der Region Hannover, Team 32.01, beantragt werden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung sowie der Auflagen zu 1., 2. und 3. wird angeordnet.

Begründung

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 DStMVO kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen u.a. des Vierten Teils der DStMVO zulassen, soweit dies mit den Belangen des § 15 Abs. 2 DStMVO vereinbar ist. Aufgrund des niedrigen Wasserstandes des Steinhuder Meeres haben zahlreiche Boote nicht genügend Wasser unter dem Kiel, sodass ein Einholen dieser Boote ohne die Hilfe von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nicht möglich ist. Aufgrund der außergewöhnlichen Wetterlage in diesem Jahr liegt ein begründeter Einzelfall vor, der einen Einsatz von Verbrennungsmotoren bis zum Ende der Abrüstungsfrist am 05.11.2022 nach § 20 Abs. 1 und 2 DStMVO gebietet. Bei der Entscheidung wurden die Belange des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 1 DStMVO beachtet.

Insbesondere zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur und Landschaft, jedoch überwiegen hier der Schutz der Bootseigentümer den Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 DStMVO. Die zeitliche Befristung sowie die Auflagen 1., 2. und 3. dieser Allgemeinverfügung stellen sicher, dass die Natur nicht unverhältnismäßig beansprucht wird. Die vorläufige Befristung bis zum 05.11.2022 ist erforderlich, aber auch vorerst ausreichend, um den Bootseigentümern genügend Zeit einzuräumen, ihre Fahrzeuge einzuholen.

Diese Allgemeinverfügung konnte nach § 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur unter der im Tenor genannten Befristung sowie den Auflagen zu 1.,2. und 3. erlassen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Naturschutzbelange einerseits sowie die Belange der Bootseigentümer andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden.

Der Gewässereigentümer Land Niedersachsen, vertreten durch das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, hat dieser Allgemeinverfügung zugestimmt.

Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Sie verhindert, dass bei Einlegung eines Widerspruchs das grundsätzlich gültige Verbot des Befahrens mit Verbrennungsmotoren greift und somit ein Einholen der Boote auf einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt verzögert wird, bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagen zu 1., 2. und 3. ist erforderlich, um wichtigen Umweltbelangen zu entsprechen, insbesondere um den Schutz der Wasservögel zu sichern.

Hinweise

  • Das Befahren des Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu anderen Zwecken als dem Einholen von Fahrzeugen ist von dieser Allgemeinverfügung nicht umfasst und bleibt unzulässig.
  • Die Region Hannover beobachtet die Entwicklung fortlaufend und prüft bei fortlaufend niedrigem Wasserstand eine Verlängerung des Termins.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Region Hannover, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover Widerspruch eingelegt werden.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Region Hannover in Hannover einzulegen.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsreicht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, nach Erhebung der Klage die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Rechtsgrundlagen

  • ,
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102),
  • jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

 

Hannover, den 10.10.2022

 

Region Hannover

Der Regionspräsident

Im Auftrage

 

gez.

Wirth

 

Veröffentlicht am 10.10.2022: Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen