07.03.2023 Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Verpflichtung von Heimen

nach § 2 Absatz 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für Besucher anzubieten (53.80 – 04/2022)  vom 06.10.2022 - Az. 53.80 – 01/2023
 

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung:

1.    Die Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verpflichtung von Heimen nach § 2 Absatz 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Nds. Corona-Verordnung für Besucher anzubieten vom 06.10.2022 (Az.: 53.80-04/2022), bekannt gemacht auf www.bekanntmachungen.region-hannover.de, wird ab sofort aufgehoben. 

2.    Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt zum 01.03.2023 in Kraft.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de

Begründung:


Zu Ziffer 1:
Die aufzuhebende Allgemeinverfügung beruhte auf der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verpflichtung von Heimen nach § 2 Absatz 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Nds. Corona-Verordnung für Besucher anzubieten. Diese Weisung wurde am 28. Februar 2023 aufgehoben, wodurch die landesspezifische Vorgabe als Grundlage der Allgemeinverfügung entfallen ist.

Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 hat der Bund die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, zum 1. März 2023 ausgesetzt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Absatz 1 Satz 7 Ziffer 2b IfSG u. a. über landesspezifische Vorgaben. Heime nach § 2 Absatz 2 NuWG, unterstützenden Wohnformen nach § 2 Absatz 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Absatz 7 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie in ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, können auch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verpflichtet werden, Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Besucherinnen und Besucher anzubieten.

Ebenso erfolgte die Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023. Die in § 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Corona-Verordnung geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugs-anstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs geregelten Einschränkungen sind somit entfallen. 

Zu Ziffer 2:
Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Hannover, den 02.03.2023
Der Regionspräsident
 

Steffen Krach

 

Veröffentlicht am 07.03.2023 - Die Allgemeinverfügung zum Herunterladen