Antrag des Wasserverbandes Nordhannover auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch das Wasserwerk Wettmar

Aktenzeichen: 56.15.11.10.0010

Antrag des Wasserverbandes Nordhannover auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch das Wasserwerk Wettmar

Bekanntmachung

Antrag des Wasserverbandes Nordhannover auf Bewilligung einer
Grundwasserentnahme nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch das
Wasserwerk Wettmar

Aktenzeichen: 56.15.11.10.0010

I. Erläuterung des Vorhabens

Der Wasserverband Nordhannover (WVN) hat bei der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 860.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung beantragt. Diese soll aus den in den Gemarkungen Wettmar befindlichen Brunnen erfolgen.

Das Wasserwerk Wettmar wird vom WVN seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 7 Vertikalfilterbrunnen, die sich in der o.g. Gemarkung befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Wettmar aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region Hannover vergeben.

Nach Anlage 1 Nr. 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG durchzuführen. Für dieses Vorhaben wurde eine Vorprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

II. Auslegung der erforderlichen Unterlagen

Die Region Hannover führt gemäß § 9 Nds. Wassergesetz (NWG) sowie § 7 UVPG ein Anhörungsverfahren entsprechend der §§ 73 und 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie § 21 UVPG durch, in der die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen ist.

Nach den oben genannten Vorschriften wird das Vorhaben mit den Hinweisen bekannt gemacht, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, im Zeitraum vom 01.07.2026 bis einschließlich 31.07.2026 (Auslegungsfrist) auf der Internetseite

vollständig zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus werden die Antragsunterlagen gem. § 20 UVPG i. V. m. § 4 des Nds. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (NUVPG) im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ veröffentlicht.

Zusätzlich liegen die Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben in Papierform bei der

  • der Stadt Burgwedel, Zimmer 2.44 Fuhrberger Straße 4, 30938 Burgwedel,
  • der Region Hannover, Service Center Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannoverjeweils während der dort zu beachtenden Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Die Öffnungszeiten des Service Centers der Region Hannover mit Ausnahme von

Feiertagen:
Montag und Donnerstag: 07:30 – 18:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr
Samstag und Sonntag: Geschlossen

Die zu den Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen, insbesondere der UVP-Bericht und die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen sind in Teil A und B aufgeteilt und können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist digital und analog vollständig eingesehen werden:

Teil A:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtskarte
  • Übersichtskarte des Versorgungsraumes
  • Darstellung der Eigentumsverhältnisse
  • Schichtenverzeichnisse
  • Lage der Grundwassermessstellen
  • Ausdehnung des Wasserschutzgebietes
  • Übersichtskarte Altablagerungen
  • Prüfberichte der Wasserqualität
  • Wasserbedarfsprognose

Teil B:

  • Geohydrologisches Gutachten
  • Hydrologisches Gutachten
  • Bodenkundliches Gutachten
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
  • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
  • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
  • Konzept zur Beweissicherung

III. Einwendungen gegen das Vorhaben

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 31.08.2026 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen. Die schriftliche Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Anforderungen des § 126 BGB genügen. Sie sollte insbesondere den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden.

Die mit einer Stellungnahme verbundenen personenbezogenen Daten werden bei der Region Hannover gespeichert und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit den Daten können der den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügten Datenschutzerklärung entnommen werden.Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Äußerungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 4 S. 2 NWG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung können nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG).

IV. Erörterungstermin

Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen wird die Region Hannover einen Erörterungstermin mit den Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben und den Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, durchführen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin erörtert, den die Region Hannover ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Region Hannover entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Lange
Hannover, 17.06.2026

Die Bekanntmachung zum Herunterladen

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