Aktenzeichen: 56.15.11.10.0008
Antrag der Harzwasserwerke GmbH auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Wasserwerk Ramlingen
Bekanntmachung
Antrag der Harzwasserwerke GmbH auf Bewilligung einer Grundwasserentnahme nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Wasserwerk Ramlingen
Aktenzeichen: 56.15.11.10.0008
I. Erläuterung des Vorhabens
Die Harzwasserwerke (HWW) GmbH hat bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 4,5 Mio. m³/a für die öffentliche Wasserversorgung für das Wasserwerk Ramlingen beantragt. Das Grundwasser soll aus den in den Gemarkungen Wettmar und Ramlingen befindlichen Brunnen gefördert werden.
Das Wasserwerk Ramlingen wird von der HWW GmbH seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 6 Vertikalfilterbrunnen, die sich in den o.g. Gemarkungen befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Ramlingen aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region Hannover vergeben.
Nach Anlage 1 Nr. 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG durchzuführen. Für dieses Vorhaben wurde eine Vorprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
II. Auslegung der erforderlichen Unterlagen
Die Region Hannover führt gemäß § 9 Nds. Wassergesetz (NWG) sowie § 7 UVPG ein Anhörungsverfahren entsprechend der §§ 73 und 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 21 UVPG durch, in dem die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen ist.
Nach den oben genannten Vorschriften wird das Vorhaben mit den Hinweisen bekannt gemacht, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens er-geben, im Zeitraum vom 01.07.2026 bis einschließlich 31.07.2026 (Auslegungsfrist) auf der Internetseite
- der Stadt Burgwedel unter https://www.burgwedel.de/portal/bekanntmachungen/uebersicht-0-20520.html
- der Stadt Burgdorf unter www.burgdorf.de/bekanntmachungen,
- der Samtgemeinde Wathlingen unter https://www.wathlingen.de/Rathaus-Politik/Rathaus/Aktuel-les/Amtliche-Bekanntmachungen-und-Ausschreibungen/?utm_source=chatgpt.com,
- der Region Hannover unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de
vollständig zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus werden die Antragsunterlagen gem. § 20 UVPG i. V. m. § 4 des Nds. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (NUVPG) im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ veröffentlicht.
Zusätzlich liegen die Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben in Papierform bei derStadt Burgwedel, Zimmer 2.44 Fuhrberger Straße 4, 30938 Burgwedel,
- Stadt Burgdorf, Rathaus IV, Stadtplanung und Umwelt, Vor dem Hannoverschen Tor 27,
- Samtgemeinde Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 1.OG Zimmer Nr. 17, 29339 Wathlingen,
- Region Hannover, Service Center Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover
jeweils während der dort genannten Zeiten zur Einsicht aus.
Die Öffnungszeiten des Service Centers der Region Hannover mit Ausnahme von Feiertagen:
Montag und Donnerstag: 07:30 – 18:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr
Samstag und Sonntag: Geschlossen
Die zu den Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen, insbesondere der UVP-Bericht und die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen sind in Teil A und B aufgeteilt und können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist digital und analog vollständig eingesehen werden:
Teil A:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtskarte und Detailkarten, Lage der Brunnen und Messstellen
- Übersichtsgrafik des Versorgungsraumes
- Brunnengrundstücke (Flurstücke und Eigentümer)
- Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen
- Qualitätsparameter Vorfeldmessstellen
- Qualitätsparameter Reinwasser
- Qualitätsparameter Brunnen
- Qualitätsparameter Rohmischwasser
- Übersichtskarte und Tabelle Altablagerungen
Teil B:
- Geohydrologisches Gutachten
- Hydrologisches Gutachten
- Bodenkundliches Gutachten
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
- Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
- Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Konzept zur Beweissicherung
III. Einwendungen gegen das Vorhaben
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 31.08.2026 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen. Die schriftliche Einwendung muss den geltend gemach-ten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Anforderungen des § 126 BGB genügen. Sie sollte insbesondere den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden. Die mit einer Stellungnahme verbundenen personenbezogenen Daten werden bei der Region Hannover gespeichert und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit den Daten können der den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügten Datenschutzerklärung entnommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Äußerungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 4 S. 2 NWG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung können nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG).
IV. Erörterungstermin
Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen wird die Region Hannover einen Erörterungstermin mit den Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben und den Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, durchführen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen aner-kannter Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin erörtert, den die Region Han-nover ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrich-tigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewie-sen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörte-rungstermin verhandelt und entschieden werden kann.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Region Hannover entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Lange
Hannover, 17.06.2026
