Region Hannover
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der B 6 Ortsumgehung von Neustadt am Rübenberge
Team 63.01
Baurecht und Fachaufsicht
AZ: 63.01/ B 6-11/23-2025
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Straßenbaubehörde) – regionaler Geschäftsbereich Nienburg - hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Region Hannover.
Der Vorhabensträger plant im Zuge der Ersatzneubaumaßnahme der Leinebrücke (BW 5439) und der Brücke über die DB-Strecke (BW 5442) den richtlinienkonformen Ausbau der B 6 (OU Neustadt) zwischen der Anschlussstelle (AS) Himmelreich und der AS L193 Hannoversche Straße. Die Maßnahme befindet sich in der Region Hannover, Stadt Neustadt am Rübenberge.
Die B 6, welche von der Autobahn A 27 (nördlich Bremen) bis zur Autobahn A 369 (östlich Goslar) verläuft, verbindet dabei die beiden Städte Nienburg/Weser und Hannover. Im Bereich von Neustadt am Rübenberge wird die B 6 von der DB-Strecke 1740 (Wunstorf-Bremerhaven), der Leine und fünf weiterer Verkehrswege unterführt. Zudem trennt die B6 im Planungsbereich in weiten Teilen des Streckenverlaufs Wohn- und Gewerbegebiet voneinander und stellt eine wichtige Verbindungsfunktion der Stadt und darüber hinaus über die DB-Strecke und Leine dar. Die Landstraßen L 191 sowie auch die L 193 sind über direkte Anschlussstellen mit der B 6 verbunden. Der in der Planung zu betrachtende Streckenabschnitt beginnt südlich der Anschlussstelle Himmelreich bei Bau-km 0+541,890 (Netzknoten 3422019) und endet südlich der Anschlussstelle L 193 (Hannoversche Straße) bei Bau-km 3+957,632 (Netzknoten 3422025) und umfasst damit die gesamte Strecke der B 6 im Bereich der Stadt Neustadt am Rübenberge auf einer Länge vom rd. 4 km.
Anlass des Vorhabens ist, dass die Verkehrsbelastung in dem Streckenabschnitt seit der Inbetriebnahme im Jahr 1961 stark gestiegen ist. Aufgrund der nicht mehr ausreichenden Tragfähigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der Brücke über die DB-Strecke und der Leinebrücke sind Ersatzneubauten der Brückenbauwerke in diesem Abschnitt und ein regelkonformer Ausbau der B 6 einschließlich der Berücksichtigung von Ein- und Ausfädelungsspuren an den Anschlussstellen der Landesstraßen erforderlich. lm Rahmen der Ausbauplanung der B 6 und der hohen Verkehrsbelastung sind Lärmvorsorgebetrachtungen in Hinblick auf lärmtechnische Schutzmaßnahmen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung zu betrachten sowie entsprechend den aktuellen technischen Regelwerken und Planungsrichtlinien zu überprüfen und planerisch einzubeziehen.
Insgesamt werden durch das Vorhaben sieben Brückenbauwerke erneuert, ein Brückenbauwerk ersatzlos zurückgebaut (Brücke über Suttdorfer Straße – BW 5438), die Anschlussstellen Neustadt Nord (L 191 Leinstraße) und Otternhagen (L 193 Mecklenhorster Weg / Hannoversche Straße) umgebaut sowie der Querschnitt der vierspurigen Straße entsprechend den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) von 16 m auf 21 m (RQ 21) vergrößert. Bezüglich weiterer Details wird auf die ausliegenden Unterlagen verwiesen.
Der aktuelle Bauzustand des B 6-Überführungsbauwerkes über die DB-Strecke erfordert die zeitnahe Einrichtung einer Behelfsumfahrung für den B 6-Verkehr. Aufgrund der Sperrzeitenvorgaben der DB AG kann die Einrichtung dieser ostseitigen Behelfsumfahrung mit einem vorgezogenen Baubeginn ab Februar 2026 realisiert werden. Für die Einrichtung der Behelfsumfahrung beantragt der Vorhabensträger deshalb im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zusätzlich den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 17 Abs. 2 FStrG für diese Teilmaßnahme. Die Umsetzung von CEF-Maßnahmen hierzu erfolgt bereits im Jahr 2025. Sobald der B 6-Verkehr die Behelfsumfahrung nutzt, sollen die Bestandsbauwerke B 6/DB einschließlich Nordstraße abgerissen, die Ersatzbauwerke hergestellt und an die bestehenden Verkehrswege angebunden werden.
Eine vorläufige Anordnung kann für reversible Maßnahmen erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht, mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabensträger gerechnet werden kann und alle zu berücksichtigenden Interessen gewahrt bleiben. Eine vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung, hat somit keine enteignungsrechtliche Vorwirkung und entfacht auch sonst keine Bindungswirkung im weiteren Verfahren.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Laut Nr. 14.6 der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Satz 1 UVPG handelt es sich bei dem Ausbau der Ortsumgehung um den „Bau einer sonstigen Bundesstraße“, für den in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Eine UVP ist erforderlich, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Region Hannover und der Vorhabensträger haben sich hier dafür entschieden, auf eine Vorprüfung des Einzelfalls zu verzichten und eine UVP als nichtselbstständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen.
Weitere Informationen zu den geplanten Baumaßnahmen sind den Planunterlagen zu entnehmen. Die im Internet veröffentlichten Unterlagen stimmen mit den gedruckten Unterlagen, die als andere Zugangsmöglichkeit bei der Stadt Neustadt am Rübenberge ausliegen, überein. Sofern dazu Fragen bestehen, erteilt die Anhörungsbehörde darüber Auskunft.
Zuständig:
Herr Weisker
Team 63.01 Baurecht und Fachaufsicht
Höltystraße 17
30171 Hannover
Telefon: 0511/616 - 22790
E-Mail: 63.01.Planfeststellung@region-hannover.de
Internet: www.hannover.de
Unterlagen
Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren
Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren
Dateityp: pdf Größe: 42,38 kB