Anträge der Stadtwerke Barsinghausen GmbH für die Grundwasserentnahmen aus den Brunnen am WW Eckerde und der WGA „Deisterquellen“

Aktenzeichen: 56.15.11.10.0003/0004

Anträge der Stadtwerke Barsinghausen GmbH für die Grundwasserentnahmen aus den Brunnen am WW Eckerde und der WGA „Deisterquellen“

Bekanntmachung

Anträge der Stadtwerke Barsinghausen GmbH auf Erteilung jeweils einer Bewilligung für die Grundwasserentnahmen nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus den Brunnen am Wasserwerk Eckerde und der Wassergewinnungsanlage „Deisterquellen“

Aktenzeichen: 56.15.11.10.0003/0004

I. Erläuterung des Vorhabens

Die Stadtwerke Barsinghausen GmbH hat bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover die Erteilung jeweils einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Grundwasserentnahmen von bis zu 2,2 Mio. m³/a aus den Brunnen am Wasserwerk Eckerde sowie von bis zu 1,2 Mio. m³/a aus der Wassergewinnungsanlage „Deisterquellen“, insgesamt jedoch nicht mehr als 2,62 Mio. m³/a, beantragt. Für das Wasserwerk Eckerde soll das Grundwasser aus den in den Gemarkungen Eckerde und Leveste befindlichen Brunnen gefördert werden. Die Wassergewinnungsanlage „Deisterquellen“ befindet sich in den Gemarkungen Hohenbostel, Barsinghausen und Egestorf.

Das Wasserwerk Eckerde wird seit 1949 betrieben. Es umfasst sechs Vertikalfilterbrunnen, die sich in den o.g. Gemarkungen befinden. Die Wassergewinnung aus den „Deisterquellen“ erfolgt bereits seit vielen Jahren. Die Wassergewinnungsanlage „Deisterquellen“ hat 11 Entnahmestandorte und insgesamt 56 Einzelanlagen (Quell- und Sammel-schächte sowie Entwässerungsstollen). Das in den Anlagen geförderte Wasser wird aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser in der Umgebung vergeben.

Nach Anlage 1 Nr. 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG durchzuführen. Für beide Vorhaben wurden Vorprüfungen durchgeführt, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass in beiden Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist (Bekanntmachung des Vorprüfungsergebnisses am 11.01.2023 durch die Region Hannover).

II. Auslegung der erforderlichen Unterlagen

Die Region Hannover führt gemäß § 9 Nds. Wassergesetz (NWG) sowie § 7 UVPG ein Anhörungsverfahren entsprechend der §§ 73 und 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 21 UVPG durch, in dem die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen ist.

Nach den oben genannten Vorschriften wird das Vorhaben mit den Hinweisen bekannt gemacht, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, im Zeitraum vom 01.07.2026 bis einschließlich 31.07.2026 (Auslegungsfrist) auf der Internetseite

vollständig zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus werden die Antragsunterlagen gem. § 20 UVPG i. V. m. § 4 des Nds. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (NUVPG) im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ veröffentlicht.

Zusätzlich liegen die Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben in Papierform bei der

  • Stadt Bad Münder, Fachdienst 0.02 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Zimmer 14,
    Obertorstr. 1, 31848 Bad Münder,
  • Stadt Barsinghausen, Foyer des Rathauses I, Bergamtstraße 5, 30890 Barsinghausen,
  • Stadt Gehrden, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, Zimmer 3.10, Kirchstraße 1-3, 30989 Gehr-den,
  • Samtgemeinde Nenndorf, Rathaus II, Dienststelle Poststraße 4, 31542 Bad Nenndorf, Vorzimmer
    des Samtgemeindedirektors
  • Samtgemeinde Rodenberg, Eigenbetrieb Wasserversorgung, Zimmer 203, Amtsstraße 5, 31552
    Rodenberg,
  • Stadt Springe, Auf dem Burghof 1, 31832 Springe, Eingang B, 1. Stock, Zimmer 60
  • Gemeinde Wennigsen, Hauptstraße 1-2, 2. Etage, 30974 Wennigsen (Deister),
  • Region Hannover, Service Center, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover

während der dort jeweils genannten Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Ggfs. ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig.

Die Öffnungszeiten des Service Centers der Region Hannover mit Ausnahme von Feiertagen:
Montag und Donnerstag: 07:30 – 18:00 Uhr
Dienstag und Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13:00 Uhr
Samstag und Sonntag: Geschlossen

Die zu den Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen, insbesondere der UVP-Bericht und die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen, können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist digital und analog vollständig eingesehen werden:

  • Erläuterungsbericht mit Beschreibung des Vorhabens
  • Übersichtskarten, Lagepläne und weitere Angaben zum Standort des Vorhabens
  • Fachgutachten/Fachbeiträge
    o Wasserbedarfsprognose 2054
    o Alternativenbetrachtung
    o Hydrogeologisches Gutachten
    o Hydrologisches Gutachten
    o Bodenkundliches Gutachten
    o FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
    o Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
    o Fachbeiträge WRRL – Oberflächengewässer und Grundwasser
    o UVP-Bericht
    o Landschaftspflegerischer Begleitplan
    o Konzept zur Beweissicherung


III. Einwendungen gegen das Vorhaben

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, d.h. bis einschließlich 31.08.2026 (Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen. Die schriftliche Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Anforderungen des § 126 BGB genügen. Sie sollte insbesondere den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden.

Die mit einer Stellungnahme verbundenen personenbezogenen Daten werden bei der Region Hannover gespeichert und verarbeitet. Informationen zum Umgang mit den Daten können der den ausgelegten Antragsunterlagen beigefügten Datenschutzerklärung entnommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Äußerungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 4 S. 2 NWG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung können nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG).

IV. Erörterungstermin

Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen wird die Region Hannover einen Erörterungstermin mit den Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben und den Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, durchführen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin erörtert, den die Region Hannover ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsver-fahrens durch die Region Hannover entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

REGION HANNOVER
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Lange
Hannover, 17.06.2026

Die Bekanntmachung zum Herunterladen

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